Rz. 866
Ist das Wettbewerbsverbot vom Arbeitgeber vorformuliert, unterliegt es der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Da Wettbewerbsverbote im Arbeitsleben – jedenfalls bei Führungskräften – üblich sind, ist ihre Einbeziehung im Regelfall nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB.[1814] Die Einordnung als unwirksame Überraschungsklausel kommt aber in Frage, wenn die Wettbewerbsabrede an unerwarteter Stelle im Vertragstext oder unter einer irreführenden Überschrift versteckt wird.[1815] Auch einzelne Klauseln innerhalb eines Wettbewerbsverbots können überraschend sein.[1816] Es empfiehlt sich daher, die Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in einem gesonderten Abschnitt des Arbeitsvertrags mit entsprechender Überschrift unterzubringen.[1817]
Rz. 867
Das Verhältnis zwischen der in § 307 Abs. 1 BGB vorgesehenen Inhaltskontrolle zur Vorschrift des § 74a HGB ist umstritten und vom BAG noch nicht entschieden. Während eine unangemessene Benachteiligung im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen zum ersatzlosen Wegfall der Klausel ohne Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion führt,[1818] sieht § 74a HGB durch die Wendung "insoweit unverbindlich" die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessen weiter Wettbewerbsverbote ausdrücklich vor. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung bleibt es auch nach der Schuldrechtsreform bei der durch § 74a HGB vorgesehenen Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion zu weit geratener Wettbewerbsverbote.[1819] Der Inhalt des Wettbewerbsverbots ist als Festlegung einer Hauptleistungspflicht gem. § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob das Wettbewerbsverbot als gegenseitiger Vertrag Gegenstand einer eigenständigen Abrede ist oder ob es im Arbeitsvertrag geregelt wird.[1820] Eine Inhaltskontrolle würde einen Eingriff in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeuten, den § 307 Abs. 3 BGB gerade verhindern will. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man § 74a HGB als Spezialvorschrift begreift, welche in entsprechender Anwendung des § 307 Abs. 3 BGB die Rechtsfolgen der §§ 307 ff. BGB verdrängt.[1821]
Rz. 868
Unabhängig davon unterliegen Wettbewerbsverbote nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB jedenfalls der Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.[1822] Auch Hauptleistungspflichten müssen gem. § 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB klar und verständlich formuliert sein. Eine deutliche Formulierung ist ferner angesichts der Rechtsprechung des BAG wichtig, das Wettbewerbsklauseln bei Zweifeln zu Lasten des Arbeitgebers auslegt.[1823] Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.[1824]
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