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Die Vergütungsregelung unter § 4 Abs. 1 des Vertragsmusters verweist auf die unter § 1 Abs. 7 des Vertragsmusters vereinbarten Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge BPA-DGB/iGZ-DGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insoweit obliegt es den Vertragsparteien, sich auf eine Eingruppierung zu verständigen und diese im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Aus Gründen der Transparenz sollte der maßgebliche Stundensatz ebenfalls im Arbeitsvertrag aufgeführt sein.

Die vertraglichen Vergütungsregelungen sind durch die Einführung der Branchenzuschläge komplizierter geworden. Diesem Umstand sollen die Regelungen unter § 4 Abs. 2 bis 6 Rechnung tragen. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass der Branchenzuschlag nur gezahlt wird, wenn der Mitarbeiter auch tatsächlich in einem Kundenbetrieb, der einem Branchenzuschlagstarif unterfällt, eingesetzt wird. Eine entsprechende Information vom Verleiher an den Arbeitnehmer muss nach § 4 Abs. 3 erfolgen. Unter § 4 Abs. 4 sind die sogenannten Besserstellungsvereinbarungen erfasst, die Ansprüche für Leiharbeitnehmer beinhalten können, die zu einer höheren Vergütung als der vereinbarten Vergütung führen können (z.B. aus Betriebsvereinbarungen). Bedeutsam ist die Regelung unter § 4 Abs. 5, wonach eine Verrechnung von über- oder außertariflichen Zulagen mit Tariflohnerhöhungen, dem Branchenzuschlag etc. ermöglicht wird. Eine derartige Verrechnung setzt regelmäßig eine entsprechende Vereinbarung voraus und ist nach allgemeinen Grundsätzen möglich.[1250]

Seit dem 1.1.2017 entfällt gem. § 8 AÜG nach neun Monaten Einsatzdauer die Möglichkeit, durch Tarifvertrag vom Equal Pay-Grundsatz abzuweichen. Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist ausnahmsweise bis zum Ablauf des 15. Monats zulässig, wenn ein Branchentarifvertrag nach spätestens sechs Wochen Einsatzdauer eine stufenweise Annäherung an die Equal Pay-Vergütung vorsieht. Bei Ablauf des 15. Monats der Einsatzdauer muss die Gleichstellung bezüglich des Entgelts hergestellt sein. Zum Arbeitsentgelt zählt jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss, insbesondere Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge sowie vermögenswirksame Leistungen.

Zur Ermittlung der Höhe der Equal-Pay-Vergütung hat der Gesetzgeber eine Vermutungsregelung in § 8 Abs. 1 AÜG eingefügt: Es wird vermutet, dass die Gleichstellung des Leiharbeitnehmers mit den vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Betrieb des Entleihers hinsichtlich des Arbeitsentgelts gegeben ist, sofern dem Leiharbeitsnehmer das im Einsatzbetrieb einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt gewährt wird. Ist im Einsatzbetrieb ein tarifvertragliches Arbeitsentgelt nicht geschuldet, greift die Vermutungsregelung, wenn dem Leiharbeitnehmer das tarifvertragliche Arbeitsentgelt gezahlt wird, das für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche gilt. Kommen in der Einsatzbranche mehrere Tarifverträge zur Anwendung, so ist auf den Tarifvertrag abzustellen, der in der Branche prägend ist. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge, die der Entleiher seinen Stammarbeitnehmern gewährt. Für diesen Fall eröffnet § 8 Abs. 1 S. 3 AÜG dem Verleiher die Möglichkeit, dem Leiharbeitnehmer einen Wertausgleich in EUR zu zahlen.

[1250] Vgl. BAG 25.6.2002 – 3 AZR 167/01, AP Nr. 36 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG 16.4.2002 – 1 AZR 363/01, AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung; BAG 23.3.1993 – 1 AZR 520/92, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang.

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