Rz. 586

Die Regelung unter § 5 Abs. 1 soll sicherstellen, dass der Verleiher seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 28d, 28e Abs. 1, 28g SGB IV nachkommt. Es besteht eine Subsidiärhaftung des Entleihers bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen durch den Verleiher, § 28e Abs. 2 S. 1, 2 SGB IV.

 

Rz. 587

Die Regelungen unter § 5 Abs. 2 sollen es dem Entleiher ermöglichen, im Falle einer Inanspruchnahme Sanktionen für den Verleiher auszulösen. Als relativ weiche Sanktion kommt zunächst ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB im Hinblick auf die geschuldete Vergütung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Betracht. Dieses Zurückbehaltungsrecht könnte auch bereits bei mangelnder Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Verleiher vereinbart werden. Alternativ könnte folgende Freihalteverpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher vereinbart werden, für den Fall, dass der Entleiher im Rahmen der Subsidiärhaftung in Anspruch genommen werden sollte:

 

Formulierungsbeispiel

§ 5 Abs. 2

Sollte der Entleiher von der zuständigen Sozialversicherungsbeitragseinzugsstelle bzw. dem Finanzamt im Rahmen seiner Subsidiärhaftung gemäß § 28e SGB IV bzw. § 42d EStG in Anspruch genommen werden, kann der Entleiher vom Verleiher verlangen, in der Höhe der an die Sozialversicherungsbeitragseinzugsstelle bzw. das Finanzamt gezahlten Beträge bzw. Lohnsteuer vom Verleiher freigehalten zu werden.

 

Rz. 588

Diese Freihalteverpflichtung wird in der Praxis allerdings häufig nicht werthaltig sein, da der Verleiher bereits nicht in der Lage war, seinen gesetzlichen Abgabeverpflichtungen nachzukommen. Aus diesem Grunde könnte auch vereinbart werden, dass der Verleiher eine Bürgschaft oder Garantie stellen muss, die den Entleiher auch wirtschaftlich absichert. Dies kann insbesondere bei umfangreichen Arbeitnehmerüberlassungsprojekten ratsam sein. Es besteht auch die Möglichkeit, den Bürgschafts- oder Garantietext als Anlage zum Vertrag vorzugeben. Schließlich kann die Stellung der Bürgschaft oder Garantie auch zur Bedingung für die Wirksamkeit des gesamten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gemacht werden.

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