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Nicht zu den Auszubildenden zählen Volontäre, Hospitierende und Praktikanten. Einem Volontär werden systematisch Einblicke in die berufliche Tätigkeit vermittelt mit dem Ziel, dass sich dieser bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse aneignet und die betrieblichen Arbeitsabläufe kennenlernt. Im Gegensatz zum Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG sind die Ausbildungsinhalte bei einem Volontär nicht so umfassend und weitreichend ausgestaltet und erfolgt die Ausbildung auch nicht nach einer von dritter Seite vorgegebenen Ausbildungsordnung. Beim Volontariat handelt es sich deshalb nicht um eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 BBiG. Nach § 26 BBiG finden die §§ 1016, § 17 Abs. 1,6 und 7 und die §§ 23 und 25 BBiG mit Einschränkungen auf Volontariatsverhältnisse Anwendung mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 S. 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Zudem gelten auch nicht die in § 17 Abs. 2 BBiG für Ausbildungsverhältnisse geltenden Vorgaben für eine Mindestvergütung. Diese richtet sich bei Volontären nach dem MiLoG. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 26 BBiG ist, dass im Rahmen des Volontariatsverhältnisses nicht die Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung des Volontärs im Vordergrund steht.[14] Gleiches gilt für sog. Hospitierende, die aufgrund eines "Hospitationsvertrages" zur Vorbereitung eines abzuschließenden Arbeitsvertrages ganz oder überwiegend zwecks Erlangung deutscher Sprachkenntnisse und daneben zur Vermittlung von berufsvorbereitenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Betrieb beschäftigt werden.[15] Ein Praktikant ist eine Person, die sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt, § 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG. Zudem wird für den Anwendungsbereich des § 26 BBiG verlangt, dass die Tätigkeit und Ausbildung des Praktikanten im Rahmen einer Gesamtausbildung erfolgt.[16] Soweit es sich nicht um Schüler oder Studenten handelt, die im Rahmen ihrer Schul-, Fachhochschul- bzw. Hochschulausbildung ein Praktikum absolvieren, finden über § 26 BBiG wie bei Volontären die Vorschriften des BBiG mit den vorgenannten Einschränkungen auch auf die Vertragsverhältnisse von Praktikanten Anwendung.[17]

[15] LAG Mecklenburg-Vorpommern 27.11.2012 – 3 Ta 24/12, juris.
[16] Schade, NZA 2012, 654; ArbG Bochum 25.3.2014 – 2 Ca 1482/13, juris; ErfK/Schlachter, § 26 Rn 3.
[17] Scherer, NZA 2012, 654, 655.

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