Rz. 584

Aufgrund der gesetzlichen Regelung zum Gebot der Gleichbehandlung gem. § 8 AÜG sollte die Anwendung von entsprechenden Branchentarifverträgen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom Verleiher ebenfalls erklärt werden. In der Praxis sind Arbeitnehmerüberlassungen ohne Inbezugnahme eines Tarifvertrages eine absolute Ausnahmeerscheinung. Soweit kein Tarifvertrag gilt oder die Neun- bzw. Fünfzehnmonatsfrist der Einsatzdauer gem. § 8 Abs. 4 AÜG abgelaufen ist, begründet § 12 Abs. 1 S. 4 AÜG die Verpflichtung des Entleihers, dem Verleiher die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers mitzuteilen, damit der Verleiher dem Gleichbehandlungsgebot nachkommen kann. Für diesen Fall könnte folgende Regelung vereinbart werden:

 

Formulierungsbeispiel

Der Entleiher wird dem Verleiher die nach § 12 Abs. 1 S. 4 AÜG notwendigen Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes seiner vergleichbaren Arbeitnehmer im vorgesehenen Einsatzbetrieb in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung machen.

 

Rz. 585

Welche Mitarbeiter vergleichbar und welche Arbeitsbedingungen wesentlich sind, kann schwierig zu beurteilen sein.[1199] Anhaltspunkte können die vom Entleiher anzugebenden Tätigkeiten und Qualifikationen des Leiharbeitnehmers sein. Soweit im Leiharbeitsverhältnis tarifvertragliche Regelungen lediglich teilweise in Bezug genommen werden, sind vom Entleiher lediglich solche Bedingungen mitzuteilen, die nicht im Tarifvertrag geregelt sind, da sich die Auskunftspflicht lediglich auf solche Bedingungen bezieht, für die das Gleichstellungsgebot gilt.[1200] Die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Stammarbeitnehmer des Entleihers sollten zur Förderung der Übersichtlichkeit des Vertragstextes in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt werden. Soweit die Arbeitsbedingungen beim Entleiher durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind, empfiehlt es sich, davon Kopien ebenfalls in die Anlage zum Vertrag aufzunehmen. Darüber hinaus haben die Leiharbeitnehmer einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen den Entleiher nach § 13 AÜG.

[1199] Vgl. Thüsing/Thüsing, § 12 Rn 20 f.; Ulrici/Ulrici, § 8 Rn 32 f.
[1200] BT-Drucks 15/1515, 132.

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