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Das Vorstandsmitglied ist nach der Regelung in § 76 Abs. 1 AktG gesetzlich zur Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sowie des Unternehmensinteresses verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung der für das jeweilige Unternehmen geltenden Compliance Vorgaben.[1705] Hierbei handelt es sich um eine gemeinschaftliche Verantwortung aller Vorstandsmitglieder, die nicht auf ein Vorstandsmitglied delegiert werden kann; möglich, aber ebenfalls nicht die Gesamtverantwortung berührend, ist allerdings die Delegation einzelner Compliance-Bereiche auf einzelne Vorstandsmitglieder[1706] sowie die Zuordnung der Hauptverantwortung an ein Vorstandsmitglied.[1707] Ergänzt wird diese Pflicht durch die in § 161 AktG für börsennotierte Aktiengesellschaften begründete Verpflichtung zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).[1708] Nach § 161 AktG haben börsennotierte Aktiengesellschaften einmal kalenderjährlich die zum Handelsregister einzureichende Erklärung abzugeben, dass die Gesellschaftsorgane den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex[1709] entsprochen haben oder welche Empfehlungen nicht angewandt wurden.[1710] Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften besteht die Empfehlung, den Kodex ebenfalls anzuwenden.[1711]

Das Vertragsmuster enthält in § 3 Abs. 1 lediglich deklaratorisch die von Gesetzes wegen bereits bestehenden Grundpflichten des Vorstandsmitgliedes. Abs. 2 schreibt – ebenfalls deklaratorisch – die Bindung des Vorstandsmitgliedes an Gesetz, Satzung sowie die Beschlüsse von Aufsichtsrat und Hauptversammlung vor. Die in dem Formulierungsvorschlag enthaltene Bindung an den DCGK hat demgegenüber für das Vorstandsmitglied verpflichtende Wirkung.[1712]

[1705] Vgl. Hüffer/Koch/Koch, § 76 Rn 11 ff.; zu den besonders relevanten Compliance Thematiken, vgl. Hemeling, ZHR 175 (2011), 368; zum Datenschutz als Compliance Aufgabe Koch/Chatard, AG 2019, 551; Löschhorn/Fuhrmann, NZG 2019, 161.
[1706] Hüffer/Koch/Koch, § 76 Rn 12; Nietsch, ZHR 180 (2016), 733; Habarth, ZHR 179 (2015), 136.
[1707] Nach LG München I 10.12.2013 – 5 HKO1387/10, NZG 2014, 345 muss die Hauptverantwortung für die Compliance-Organisation des Unternehmens einem Vorstandsmitglied zugeordnet werden.
[1708] Dazu Hüffer/Koch/Koch, § 76 Rn 37 ff.; dazu auch MüKo-AktG/Spindler, § 93 Rn 38 ff.
[1709] Die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex ist am 20.3.2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Zu dem Entwurf des DCGK Hohenstatt/Seibt, ZIP 2019, 11; Hopt/Leyens, ZGR 2019, 929; Wilsing/Winkler, BB 2019, 1603 und zu der beschlossenen Fassung Arnold/Grella, NZG 2020, 52; Roth, AG 2020, 278.
[1710] Dazu Hüffer/Koch/Koch, § 76 Rn 39; vgl. allgemein auch Baur/Holle, NZG 2017, 170; zu den Wirkungen entsprechender Vorstandserklärungen MüKo-AktG/Spindler, § 93 Rn 39 f.; zu den Auswirkungen auf Vergütungsregelungen, vgl. MüKo-AktG/Spindler, § 87 Rn 19 ff.; zur Empfehlung von Abfindungsregeln in Vorstandsverträgen nach Ziffer 4.2.3 DCGK a.F. siehe Lutter, BB 2009, 1874; Bauer/Arnold, DB 2008, 1692; Bauer/Arnold, BB 2007, 1793; Dörrwächter/Trafkowski, NZG 2007, 846.
[1711] Haas/Ohlendorf, S. 89.
[1712] Dazu Haas/Ohlendorf, S. 89; MüKo-AktG/Spindler, § 93 Rn 39.

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