Rz. 844
Das Vorstandsmitglied ist nach der Regelung in § 76 Abs. 1 AktG gesetzlich zur Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes sowie des Unternehmensinteresses verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung der für das jeweilige Unternehmen geltenden Compliance Vorgaben.[1705] Hierbei handelt es sich um eine gemeinschaftliche Verantwortung aller Vorstandsmitglieder, die nicht auf ein Vorstandsmitglied delegiert werden kann; möglich, aber ebenfalls nicht die Gesamtverantwortung berührend, ist allerdings die Delegation einzelner Compliance-Bereiche auf einzelne Vorstandsmitglieder[1706] sowie die Zuordnung der Hauptverantwortung an ein Vorstandsmitglied.[1707] Ergänzt wird diese Pflicht durch die in § 161 AktG für börsennotierte Aktiengesellschaften begründete Verpflichtung zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).[1708] Nach § 161 AktG haben börsennotierte Aktiengesellschaften einmal kalenderjährlich die zum Handelsregister einzureichende Erklärung abzugeben, dass die Gesellschaftsorgane den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex[1709] entsprochen haben oder welche Empfehlungen nicht angewandt wurden.[1710] Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften besteht die Empfehlung, den Kodex ebenfalls anzuwenden.[1711]
Das Vertragsmuster enthält in § 3 Abs. 1 lediglich deklaratorisch die von Gesetzes wegen bereits bestehenden Grundpflichten des Vorstandsmitgliedes. Abs. 2 schreibt – ebenfalls deklaratorisch – die Bindung des Vorstandsmitgliedes an Gesetz, Satzung sowie die Beschlüsse von Aufsichtsrat und Hauptversammlung vor. Die in dem Formulierungsvorschlag enthaltene Bindung an den DCGK hat demgegenüber für das Vorstandsmitglied verpflichtende Wirkung.[1712]
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