Rz. 863

Eine weitere kautelarische Gestaltungsmöglichkeit stellt der Abschluss eines Vorvertrags dar. In diesem erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, auf Verlangen des Arbeitgebers ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren.[1793] Dabei kann die Vereinbarung bereits inhaltlich fixiert als Anlage dem Arbeitsvertrag beigefügt werden.[1794] Im Hinblick auf die Warnfunktion des § 74 Abs. 1 HGB muss der Vorvertrag selbst der Schriftform genügen.[1795] Um Abgrenzungsprobleme darüber zu vermeiden, ob durch Unterzeichnung der Anlage schon ein Wettbewerbsverbot abgeschlossen wurde, sollte diese äußerlich eine einheitliche Urkunde mit dem Arbeitsvertrag darstellen. Auch der Vorvertrag kann eine unbillige Erschwerung des Fortkommens im Sinne von § 74a Abs. 1 S. 2 HGB darstellen, wobei eine solche vorliegt, wenn dem Vorvertrag, die Wirkung eines bedingten Wettbewerbsverbots zukommt. Dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Abschluss der Konkurrenzklausel auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann.[1796] Zulässig ist dagegen eine Gestaltung, bei der der Arbeitgeber das Verlangen auf Abschluss eines Wettbewerbsverbots nur bis Ausspruch einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags stellen kann.[1797] Siehe dazu das Muster Rdn 878.

[1793] BAG 14.7.2010 – 10 AZR 291/09, NZA 2011, 413, 414; BAG 19.12.2018 – 10 AZR 130/18, NZA 2019, 383, 385; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 488.
[1795] BAG 19.12.2018 – 10 AZR 130/18, NZA 2019, 383, 385; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 488.
[1796] BAG 14.7.2010 – 10 AZR 291/09, NZA 2011, 413; BAG 19.12.2018 – 10 AZR 130/18, NZA 2019, 383; Lembke, BB 2020, 52, 55; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 490.
[1797] BAG 19.12.2018 – 10 AZR 130/18, NZA 2019, 383, 386; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 492.

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