Rz. 889

Muster 1b.36: Vorvertrag zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots

 

Muster 1b.36: Vorvertrag zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots

I. Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, auf Verlangen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren (aber auch kürzer) zu vereinbaren, das der Anlage _________________________ zu diesem Vertrag entspricht.
II. Das Verlangen kann gestellt werden, solange der Arbeitsvertrag nicht von einer Vertragspartei gekündigt wurde oder die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben.
 

Rz. 890

Wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in den Arbeitsvertrag integriert, sollte es wegen § 305c Abs. 2 BGB zur Sicherheit drucktechnisch hervorgehoben werden. Tätigkeitsbezogene Wettbewerbsverbote untersagen den Wettbewerb nur für die Tätigkeitsbereiche, in denen der Arbeitnehmer bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eingesetzt wurde. Aus Transparenzgründen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) sollten diese Tätigkeitsbereiche in der Vereinbarung konkret ausformuliert werden. Durch den Tätigkeitsbezug entsteht für den Arbeitgeber allerdings das Risiko, dass die Einhaltung des Verbots kaum zu kontrollieren ist, wenn der ehemalige Arbeitnehmer – offiziell in anderen Arbeitsbereichen – in die Dienste von Konkurrenzunternehmen eintritt.[1902] Im Zweifel ist deshalb eine unternehmensbezogene Formulierung vorzuziehen.

 

Rz. 891

Auch in einer arbeitsvertraglichen Wettbewerbsklausel sollte die Entschädigung ausdrücklich zugesagt und nicht lediglich auf die §§ 74 ff. HGB verwiesen werden, da anderenfalls die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots riskiert wird. Zwar hat das BAG bisher eine Verweisung auf die Vorschriften des HGB im Zweifel als Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe ausgelegt.[1903] Seit der Schuldrechtsreform wird jedoch wegen § 307 Abs. 1 S. 2 und § 305c Abs. 2 BGB die Unklarheit über das Vorliegen einer Entschädigungszusage im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen.[1904]

[1902] ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 10; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 233.
[1903] BAG 14.8.1975 – 3 AZR 333/74, AP Nr. 35 zu § 74 HGB; zuletzt BAG 28.6.2006 – 10 AZR 407/05, NZA 2006, 1157.
[1904] Offen gelassen von BAG 28.6.2006 – 10 AZR 407/05, NZA 2006, 1157, da sich der Arbeitgeber als Verwender nicht auf die Intransparenz seiner Klausel berufen kann; ArbG Reutlingen 27.3.2008 – 2 Ca 24/08, juris; Diller, NZA 2005, 251, 252 f.

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