Rz. 630

Die Vertragsdauer ist unter § 2 Abs. 1 des Vertragsmusters geregelt. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NachwG in den Vertrag aufzunehmen, wobei der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme maßgeblich ist.[1244] Darüber hinaus sind auch Befristungen nach dem TzBfG denkbar, welches uneingeschränkt auch auf Leiharbeitsverhältnisse Anwendung findet.[1245] Zwar sind auch Zweckbefristungen möglich, diese sind allerdings sehr selten, da sich der Befristungsgrund unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer beziehen muss.[1246] Dabei ist zu beachten, dass der MTV BPA/DGB unter § 9 Abs. 2 eine Sonderregelung zum TzBfG beinhaltet, wonach das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Zeitspanne von zwei Jahren bis zu vier Mal verlängert werden kann.

 

Rz. 631

Die Vertragsklausel unter § 2 Abs. 3 findet sich ebenfalls im MTV BPA/DGB (§ 9 Abs. 1). Aufgrund ihrer Besonderheit sollte sie gleichwohl in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Rechtlich handelt es sich um die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, die nach allgemeinen Grundsätzen zulässig sein sollte, da sie aufgrund der ansonsten zu beachtenden kurzen Probezeitkündigungsfrist von einem Tag (siehe § 2 Abs. 2 des Vertragsmusters) nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt.

[1244] Vgl. Schüren/Hamann/Schüren, § 11 Rn 35.
[1245] BT-Drucks 15/25, 39.
[1246] Vgl. Schüren/Hamann/Schüren, § 11 Rn 36.

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