Rz. 573

Während des Wiedereingliederungsverhältnisses ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar und kann daher nicht gewährt werden.[1183] Voraussetzung für die Erfüllbarkeit des arbeitsvertraglich und gesetzlich begründeten Urlaubsanspruches ist nämlich, dass für die Zeit des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers eine arbeitsvertragliche Arbeitspflicht besteht.[1184] Während des ruhenden Arbeitsverhältnisses besteht eine derartige Pflicht im Rahmen der Wiedereingliederung jedoch gerade nicht, so dass auch kein Urlaub zu gewähren ist.[1185]

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