Rz. 186

Nach § 21 Abs. 1 BEEG stellt die Vertretung eines Arbeitnehmers während des Mutterschutzes, der Elternzeit und für Freistellungen zur Kinderbetreuung aufgrund TV, BV oder Einzelvereinbarung einen Sachgrund dar. Die wiederholte Vertretung ist zulässig, solange der Sachgrund jeweils vorliegt (vgl. Rdn 28).[426] Nach § 21 Abs. 2 BEEG darf die Befristung auch die notwendigen Zeiten der Einarbeitung umfassen. Somit kann das befristete Arbeitsverhältnis schon vor der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beginnen. Gem. § 21 Abs. 3 BEEG kommt die Kalender- und Zweckbefristung in Betracht.

 

Rz. 187

§ 21 BEEG steht neben § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG.[427] Im Unterschied dazu regelt sie aber ein (dispositives) Sonderkündigungsrecht in § 21 Abs. 4 BEEG, für das das KSchG gem. § 21 Abs. 5 BEEG nicht gilt. Hinsichtlich der Schriftform gilt § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. Rdn 37). Bei der Ermittlung von Schwellenwerten für beschäftigte Arbeitnehmer bzw. die Anzahl von Arbeitsplätzen verhindert § 21 Abs. 7 BEEG die Doppelzählung von Vertretenem und Vertreter.

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