Rz. 232
Einer der wichtigsten Aspekte bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages für einen Teilzeitarbeitnehmer ist das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist insbesondere hinsichtlich geldwerter und sonstiger teilbarer Leistungen des Arbeitgebers grundsätzlich zumindest eine anteilige Gewährung an Teilzeitarbeitnehmer vorzunehmen.[505] § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG sieht eine Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes aus Satz 1 für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen vor.[506]
Die Vorschrift ist auch bei den besonderen Formen der Teilzeitarbeit wie Arbeit auf Abruf, Job-Sharing und geringfügige Beschäftigung zu beachten.
§ 4 Abs. 1 TzBfG ist ein spezialgesetzlich geregelter Fall des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes[507] und damit Ausprägung des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG.[508] Er ist wegen des weiteren Anwendungsbereiches vorrangig gegenüber Art. 141 EG-Vertrag zu prüfen,[509] jedoch sind bei der Anwendung ggf. auch europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.[510]
Wie sich aus § 22 Abs. 1 TzBfG ergibt, betrifft das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht nur arbeitsvertragliche Regelungen, sondern auch Regelungen in Tarifverträgen[511] oder Betriebsvereinbarungen.[512]
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