Rz. 578

§ 1 Abs. 1 des Vertrages macht deutlich, dass es um eine vertragliche Vereinbarung auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung geht, damit keine Grauzone zum Werk- oder Dienstvertrag entsteht.[1193] Seit dem 1.1.2017 besteht gem. § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG die Pflicht, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als solchen zu kennzeichnen. Wird dies versäumt führt dies gem. §§ 9 Nr. 1a, 10 Abs. 1 AÜG zur Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Verleiher. Ferner stellt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG eine Ordnungswidrigkeit gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG dar. Weiter sollte das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen werden, um die unmittelbare gesetzliche Geltung für das Vertragsverhältnis deutlich zu machen. Die Inbezugnahme auf das Gesetz in seiner jeweils gültigen Fassung empfiehlt sich insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen bisherigen Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Bei den Regelungen des Vertrages handelt es sich zugleich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 307 ff. BGB, die allerdings gem. § 310 Abs. 1 BGB lediglich einer eingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterliegen, soweit der Vertrag vom Verleiher vorformuliert ist und es sich bei dem Entleiher um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.

 

Rz. 579

Die Regelung unter § 1 Abs. 2 kann notwendig werden, soweit die Vertragsparteien auch in anderer Weise zusammenarbeiten. Dies kommt bei einer werkvertraglichen oder dienstvertraglichen Zusammenarbeit oder bei Outsourcing-Projekten in Betracht.[1194] Aus diesem Grunde sollte der Geschäftsbereich der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 1 des Vertrages genau definiert werden.

[1193] Zur teilweise schwierigen Abgrenzung vgl. Thüsing/Waas, § 1 Rn 56 ff.; Schüren/Hamann/Hamann, § 1 Rn 97 ff.
[1194] Vgl. Schüren/Fasholz, NZA 2015, 1473.

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