Rz. 852

Die unmittelbar nur für Handelsgehilfen i.S.d. HGB geltenden §§ 74 ff. HGB sind über §§ 110 S. 2, 6 Abs. 2 GewO auch auf Arbeitnehmer anwendbar. Wegen ihres vergleichbaren Schutzbedürfnisses wird der Geltungsbereich der §§ 74 ff. HGB darüber hinaus auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter erstreckt.[1744] Bei den Angehörigen freier Berufe treten nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Form von Mandantenschutzklauseln in Erscheinung (siehe unten Rdn 893). Sie gelten hingegen grundsätzlich nicht für Wettbewerbsverbote, die Arbeitnehmer-Gesellschafter in Unternehmenskaufverträgen und Gesellschaftsverträgen selbst vereinbart haben.[1745]

 

Rz. 853

In zeitlicher Hinsicht gelten die Schutzvorschriften in §§ 74 ff. HGB für Vereinbarungen, die bis zur tatsächlichen und rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Erst nach Vertragsbeendigung vereinbarte Wettbewerbsverbote unterliegen nicht mehr diesen Schutzvorschriften, sind also entschädigungslos und nur begrenzt durch §§ 138, 242 BGB zulässig.[1746] Die §§ 74 ff. HGB bleiben wegen der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers aber anwendbar, solange das Wettbewerbsverbot noch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Abwicklung vereinbart wird, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.[1747] Als Ausnahme hiervon kann jedoch im Prozessvergleich ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot vereinbart werden, wenn dieser Vergleich das Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet.[1748]

[1744] BAG 21.1.1997 – 9 AZR 778/95, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; BGH 10.4.2003 – III ZR 196/02, ZIP 2003, 998; Staub/Weber, vor § 74 Rn 19; HWK/Diller, § 74 HGB Rn 9; Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II W 10 Rn 29.
[1745] Naber, NZA 2013, 870, 873; Baisch/Cardinale-Koc, NJW 2016, 1914.
[1746] BAG 11.3.1968 – 3 AZR 37/67, AP Nr. 23 zu § 74 HGB m. zust. Anm. Weitnauer; Staub/Weber, § 74 Rn 11; ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 9; Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II W 10 Rn 93; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 75; Wertheimer, BB 1996, 1714, 1715.
[1747] BAG 25.9.1980 – 3 AZR 638/78, juris; BAG 3.5.1994 – 9 AZR 606/92, NZA 1995, 72; Staub/Weber, § 74 Rn 11; ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 9; MüKo-HGB/v. Hoyningen-Huene, § 74 Rn 22; Wertheimer, BB 1996, 1714, 1716; differenzierend Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 74 ff.
[1748] BAG 11.3.1968 – 3 AZR 37/67, AP Nr. 23 zu § 74 HGB; Staub/Weber, § 74 Rn 11; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 84. Zur Modifikation eines streitigen Wettbewerbsverbots durch Vergleich: Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 93.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge