Rz. 852
Die unmittelbar nur für Handelsgehilfen i.S.d. HGB geltenden §§ 74 ff. HGB sind über §§ 110 S. 2, 6 Abs. 2 GewO auch auf Arbeitnehmer anwendbar. Wegen ihres vergleichbaren Schutzbedürfnisses wird der Geltungsbereich der §§ 74 ff. HGB darüber hinaus auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter erstreckt.[1744] Bei den Angehörigen freier Berufe treten nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Form von Mandantenschutzklauseln in Erscheinung (siehe unten Rdn 893). Sie gelten hingegen grundsätzlich nicht für Wettbewerbsverbote, die Arbeitnehmer-Gesellschafter in Unternehmenskaufverträgen und Gesellschaftsverträgen selbst vereinbart haben.[1745]
Rz. 853
In zeitlicher Hinsicht gelten die Schutzvorschriften in §§ 74 ff. HGB für Vereinbarungen, die bis zur tatsächlichen und rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Erst nach Vertragsbeendigung vereinbarte Wettbewerbsverbote unterliegen nicht mehr diesen Schutzvorschriften, sind also entschädigungslos und nur begrenzt durch §§ 138, 242 BGB zulässig.[1746] Die §§ 74 ff. HGB bleiben wegen der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers aber anwendbar, solange das Wettbewerbsverbot noch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Abwicklung vereinbart wird, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.[1747] Als Ausnahme hiervon kann jedoch im Prozessvergleich ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot vereinbart werden, wenn dieser Vergleich das Arbeitsverhältnis rückwirkend beendet.[1748]
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