Rz. 325

Handelt es sich bei wegen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern um Teilzeitbeschäftigte, so ist das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG jedoch hinsichtlich der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen zu beachten.[657] Auch in Betriebsvereinbarungen dürften Differenzierungen unzulässig sein, soweit sie zumindest auch an die Arbeitszeit anknüpfen.

Sofern es sich bei den geringfügig Beschäftigten um Teilzeitarbeitnehmer handelt, dürfen sie bei der Bestimmung des Entgelts nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als Vollzeitarbeitnehmer bzw. andere Teilzeitarbeitnehmer. Ein sachlicher Grund liegt nach oben Gesagtem vor, wenn die geringfügig Beschäftigten aus dem Anwendungsbereich eines Tarifvertrages ausgenommen sind, der die Vergütung für die Vollzeitbeschäftigten bzw. anderen Teilzeitbeschäftigten regelt.

 

Rz. 326

 

Hinweis

Wird im Betrieb ein Tarifvertrag angewendet, gilt Folgendes: Sieht der Tarifvertrag einen Ausschluss geringfügig Beschäftigter nicht vor, so sind diese von der Vergütung her genauso zu stellen, wie andere in Teilzeit oder in Vollzeit Beschäftigte. Sie wären daher entsprechend einzugruppieren und nach den tarifvertraglichen Vorgaben zu vergüten.

Wird dies bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt, kann dies schwerwiegende Folgen haben. Der geringfügig Beschäftigte kann jedenfalls die höhere Vergütung geltend machen, was wiederum zur Folge haben kann, dass er nicht mehr als geringfügig Beschäftigter, sondern als normale Teilzeitkraft zu beschäftigen ist. Damit entfiele die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Nichtgewährung der dem geringfügig Beschäftigten rechtlich zustehenden Vergütung kann dazu führen, dass dies bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger oder die Steuerbehörden beanstandet wird. Das kann zu erheblichen Nachzahlungen führen und letztendlich sogar ein Strafverfahren wegen Hinterziehung von Steuern, insbesondere aber Sozialversicherungsbeiträgen zur Konsequenz haben.

Ist das nicht der Fall, ist wie bei anderen Teilzeitbeschäftigten die pro-rata-temporis-Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG zu beachten (siehe oben Rdn 241).

 

Rz. 327

 

Hinweis

Bei der Anwendung der pro-rata-temporis-Regelung ist zu berücksichtigen, dass geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegiert sind.[658]

[658] Vgl. dazu Hanau, NZA 2006, 809, 810; Franke, NZA 2006, 1143; auch zur Gleichbehandlung beim Entgelt Hanau, DB 2005, 946.

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