Rz. 129

Der Katalog in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–8 TzBfG ist nicht abschließend. Es kommen weitere anerkannte Befristungsgründe in Betracht.[315] Sie können die Befristung aber nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungen entsprechen.[316] Das gilt auch für tariflich geregelte Sachgründe.[317]

 

Rz. 130

Die Befristung zur Aus-, Fort- und Weiterbildung als anderer Sachgrund ist grds. zulässig.[318] Dazu zählt die Erlangung von aktuellen Kenntnissen über politische, wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse für die Tätigkeit eines Redakteurs oder Reporters,[319] nicht dagegen der Erwerb allgemeiner Berufserfahrung[320] oder von aktuellen Sprachkenntnissen eines Lektors oder Übersetzers.[321]

 

Rz. 131

Andere Sachgründe können auch Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen nach SGB III sein.[322] Sozialhilfemaßnahmen gem. BSHG können die Befristung sachlich rechtfertigen, wenn sich das Arbeitsverhältnis von denen unterscheidet, die der Sozialhilfeträger auf dem ersten Arbeitsmarkt begründet.[323] Es reicht, wenn die Eingliederung in das Arbeitsleben gefördert wird.[324]

 

Rz. 132

I.d.R. beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das Ende der Kündigungsfrist oder der Befristung hinaus nicht, es sei denn, er ist dazu nach der Rspr. des BAG bei Unterliegen in der ersten Instanz und Fortführung des Verfahrens in zweiter Instanz verpflichtet.[325] Zur Vermeidung des Annahmeverzugslohnrisikos kommt jedoch eine Prozessbeschäftigung in Betracht.

 

Rz. 133

Ein weiterer Sachgrund ist die Sicherung der personellen Kontinuität der BR-Arbeit[326] sowie die Weiterbeschäftigungsverpflichtung[327] eines unbefristet tätigen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz entfällt. Ebenfalls zulässig ist eine Befristung wegen einer Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers gegenüber einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer.[328] Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber die spätere anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes plant und bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit dem als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer vertraglich gebunden ist.[329] Ein Sachgrund liegt außerdem vor, wenn der Arbeitnehmer nur befristet bis zu dem Zeitpunkt eingestellt wird, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und ein Arbeitsverhältnis übernommen werden soll.[330] Auch die Beurlaubung eines Beamten nach § 4 Abs. 3 PostPersRG rechtfertigt die Befristung.[331] Ebenso liegt ein Sachgrund für die Befristung vor, wenn ein anderer Arbeitnehmer durch Konkurrentenklage Anspruch auf den Arbeitsplatz erhebt.[332] Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses während eines für diese Stelle durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG ist ebenfalls gerechtfertigt.[333] Schließlich ist auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses während eines Auslandseinsatzes gerechtfertigt, die der gesicherten Rückkehr des Arbeitnehmers und dem Verbleib in der deutschen Sozialversicherung dient.[334]

[315] BAG 25.5.2005 – 7 AZR 402/04, AP Nr. 17 zu § 14 TzBfG = NZA 2006, 858; BAG 13.10.2004 – 7AZR 218/04, NZA 2005, 401.
[316] BAG 20.1.2016 – 7 AZR 340/14, NZA 2016, 755; BAG 18.3.2015 – 7 AZR 115/13, NZA-RR 2015, 569; BAG 2.6.2010 – 7 AZR 136/09, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG = NZA 2010, 1172; BAG 9.12.2009 – 7 AZR 399/08, AP Nr. 67 zu § 14 TzBfG = NZA 2010, 495.
[317] BAG 9.12.2009 – 7 AZR 399/08, AP Nr. 67 zu § 14 TzBfG = NZA 2010, 495.
[318] BAG 24.8.2011 – 7 AZR 368/10, AP Nr. 85 zu § 14 TzBfG; BAG 22.4.2009 – 7 AZR 96/08, AP Nr. 60 zu § 14 TzBfG = NZA 2009, 1099; BAG 29.9.1982 – 7 AZR 147/80, AP Nr. 70 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NJW 1983, 1444.
[319] BAG 25.1.1973 – 2 AZR 158/72, AP Nr. 37 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 12.9.1996 – 7 AZR 64/96, AP Nr. 183 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1997, 378.
[320] BAG 22.4.2009 – 7 AZR 96/08, AP Nr. 60 zu § 14 TzBfG = NZA 2009, 1099.
[321] BAG 20.9.1995 – 7 AZR 70/95, AP Nr. 4 zu § 57b HRG = NZA 1996, 696.
[322] BAG 26.4.1995 – 7 AZR 936/94, AP Nr. 4 zu § 91 AFG = NZA 1996, 87; BAG 2.12.1998 – 7 AZR 508/97, AP Nr. 8 zu § 625 BGB = NZA 1999, 482; BAG 19.1.2005 – 7 AZR 250/04, AP Nr. 1 zu § 267 SGB III = NZA 2005, 873; a.A. ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 64f.
[323] BAG 7.7.1999 – 7 AZR 661/97, AP Nr. 216 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 2000, 542.
[324] BAG 22.3.2000 – 7 AZR 758/98, AP Nr. 222 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 2001, 605, wobei die Gewährung des Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. keinen Sachgrund darstellen sollte: BAG 4.6.2003 – 7 AZR 489/02, NZA 2003, 1143.
[325] BAG GS 27.2.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NZA 1985, 702.
[326] BAG 20.1.2016 – 7 AZR 340/14, NZA 2016, 755; BAG 23.1.2002 – 7 AZR 611/00, AP Nr. 230 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 2002, 986.
[328] BAG 2.6.2010 – 7 AZR 136/09, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG = NZA 2010, 1172.

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