Rz. 124
Eine Befristung durch gerichtlichen Vergleich kann einen Rechtsstreit über eine Kündigung, die Wirksamkeit einer Befristung, den Abschluss eines Folgevertrags oder eine sonstige Bestandsstreitigkeit beenden.[310] Die Parteien können sich auf die befristete Fortsetzung der Beschäftigung über das vorgesehene Beendigungsdatum hinaus einigen, so dass das Arbeitsverhältnis erst zu dem im gerichtlichen Vergleich festgehaltenen Endtermin endet.
Rz. 125
Anders als bei den anderen Sachgründen gem. § 14 Abs. 2 TzBfG erfordert die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG keine Prognose des Arbeitgebers hinsichtlich des zukünftig entfallenden Arbeitsbedarfs. Vielmehr rechtfertigt hier die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich die Befristung.[311] Ein außergerichtlicher Vergleich reicht daher für die Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG nicht.[312] Der gerichtliche Vergleich kann auch ein Prozessvergleich gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sein, ggf. zustande kommend im Wege des schriftlichen Verfahrens nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO. Ein nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommener Vergleich eignet sich dagegen nicht.[313]
Rz. 126
Praxishinweis
Dem BAG zufolge reicht die bloße Protokollierung des Vergleichs vor Gericht nicht aus. Vielmehr muss das Gericht eine über die Protokollierungsfunktion hinausgehende Prüfungs- und Mitwirkungsfunktion haben.[314] Dies setzt einen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses offenen Streit über die Rechtslage voraus. Danach ist ein Beschluss, mit dem das bloße Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO festgestellt wird, nicht ausreichend.
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