Rz. 64
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG soll den Übergang in eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen. Soweit TV die befristete Übernahmeverpflichtung von Auszubildenden vorsehen, indiziert § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG den erforderlichen Sachgrund. Die Befristung muss "im Anschluss" an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgen. Vertragsverlängerungen sind nicht erfasst.[175] Statt einer Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kommt aber auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Betracht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG, so dass das Anschlussverbot grds. nicht gilt.[176] Die sachgrundlose Befristung soll Jugendlichen nach der Ausbildung vielmehr den Eintritt in das Erwerbsleben erleichtern.[177] Sie kommt daher nur dann nicht in Betracht, wenn der Auszubildende zuvor bereits aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften befristet gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen war.[178]
Rz. 65
Die Befristung kann wegen aller Bildungsmaßnahmen erfolgen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz gerichtet sind.[179] Maßnahmen der (betrieblichen) Fort- und Weiterbildung sowie Umschulungen sind daher nicht erfasst.[180] Ein Studium kommt in Betracht.[181] Die Promotion dürfte ebenfalls unter § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG fallen,[182] wäre jedenfalls aber wohl ein sonstiger Sachgrund. Die Anschlussbeschäftigung darf auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen, da der Berufsstart generell erleichtert werden soll.[183] Insb. kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG ein Werksstudent nach dem Studium beschäftigt werden, selbst wenn eine befristete Beschäftigung wegen des Anschlussverbots aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei demselben Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.[184]
Rz. 66
Die Befristung erfordert nicht den nahtlosen Übergang, aber jedenfalls einen engen zeitlichen Zusammenhang.[185] Gefördert wird die berufliche Erstanstellung.[186] Entsprechend ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.[187] "Gelegenheitsjobs" schaden indes nicht.[188] Langzeitbefristungen sind unzulässig.[189]
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