Rz. 64

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG soll den Übergang in eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ermöglichen. Soweit TV die befristete Übernahmeverpflichtung von Auszubildenden vorsehen, indiziert § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG den erforderlichen Sachgrund. Die Befristung muss "im Anschluss" an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgen. Vertragsverlängerungen sind nicht erfasst.[175] Statt einer Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kommt aber auch eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in Betracht. Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG, so dass das Anschlussverbot grds. nicht gilt.[176] Die sachgrundlose Befristung soll Jugendlichen nach der Ausbildung vielmehr den Eintritt in das Erwerbsleben erleichtern.[177] Sie kommt daher nur dann nicht in Betracht, wenn der Auszubildende zuvor bereits aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften befristet gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen war.[178]

 

Rz. 65

Die Befristung kann wegen aller Bildungsmaßnahmen erfolgen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und nicht nur zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz gerichtet sind.[179] Maßnahmen der (betrieblichen) Fort- und Weiterbildung sowie Umschulungen sind daher nicht erfasst.[180] Ein Studium kommt in Betracht.[181] Die Promotion dürfte ebenfalls unter § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG fallen,[182] wäre jedenfalls aber wohl ein sonstiger Sachgrund. Die Anschlussbeschäftigung darf auch bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen, da der Berufsstart generell erleichtert werden soll.[183] Insb. kann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG ein Werksstudent nach dem Studium beschäftigt werden, selbst wenn eine befristete Beschäftigung wegen des Anschlussverbots aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei demselben Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.[184]

 

Rz. 66

Die Befristung erfordert nicht den nahtlosen Übergang, aber jedenfalls einen engen zeitlichen Zusammenhang.[185] Gefördert wird die berufliche Erstanstellung.[186] Entsprechend ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.[187] "Gelegenheitsjobs" schaden indes nicht.[188] Langzeitbefristungen sind unzulässig.[189]

[176] BAG 21.9.2011 – 7 AZR 375/10, AP Nr. 86 zu § 14 TzBfG = NZA 2012, 255; dazu Hunold, NZA 2012, 431.
[177] BegrRE, BT-Drucks 14/4374, 14; BAG 21.9.2011 – 7 AZR 375/10, AP Nr. 86 zu § 14 TzBfG = NZA 2012, 255.
[178] BAG 14.10.1997 – 7 AZR 811/96, AP Nr. 155 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 1998, 778; APS/Backhaus, § 14 Rn 387; Annuß/Thüsing/Maschmann, § 14 Rn 73.
[179] Arnold/Gräfl/Gräfl, § 14 TzBfG Rn 78.
[180] Arnold/Gräfl/Gräfl, § 14 TzBfG Rn 79; Annuß/Thüsing/Maschmann, § 14 TzBfG Rn 30; APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn 85; diff. Meinel/Heyn/Herms, § 14 TzBfG Rn 106 m.w.N.
[181] ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 31 (für nach Hochschulrecht anerkannte Einrichtungen); weiter Meinel/Heyn/Herms, § 14 TzBfG Rn 106.
[182] BAG 2.8.1978, AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; a.A. Preis/Hausch, NJW 2002, 927; ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 31.
[183] BegrRE, BT-Drucks 14/4374, 19; Annuß/Thüsing/Maschmann, § 14 TzBfG Rn 31; Hromadka, BB 2001, 621; Preis/Gotthardt, DB 2000, 2065.
[184] BegrRE, BT-Drucks 14/4374, 19.
[185] HWK/Rennpferdt, § 14 TzBfG Rn 57; Däubler, ZIP 2001, 217 (drei Monate); Annuß/Thüsing/Maschmann, § 14 TzBfG Rn 31 (drei bis vier Monate); Hromadka, BB 2001, 621; KR/Lipke, § 14 TzBfG Rn 226; Kliemt, NZA 2001, 296 (bis sechs Monate); a.A. Meinel/Heyn/Herms, § 14 TzBfG Rn 107 (auch mehrere Jahre).
[186] ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 32.
[187] BAG 24.8.2011 – 7 AZR 368/10, AP Nr. 85 zu § 14 TzBfG; ErfK/Müller-Glöge, § 14 Rn 32.
[188] Annuß/Thüsing/Maschmann, § 14 Rn 31a; a.A. Arnold/Gräfl/Gräfl, § 14 TzBfG Rn 83; Meinel/Heyn/Herms, § 14 Rn 108; offen gelassen von BAG 24.8.2011, AP Nr. 85 zu § 14 TzBfG.
[189] Bis zwei Jahre: HWK/Rennpferdt, § 14 TzBfG Rn 25; Annuß/Thüsing/Maschmann, § 14 TzBfG Rn 32; a.A. ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 33 (Einzelfallbetrachtung, auch drei und mehr Jahre).

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