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Typischerweise wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorangestellter Probezeit vereinbart. Soll es während der Probezeit beendet werden, so muss es gekündigt werden, wobei allerdings während der Wartezeit auf den Kündigungsschutz kein besonderer Kündigungsgrund nach dem KSchG erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann jedoch auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG abschließen. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten befristeten Enddatum der Erprobung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hieran kann der Arbeitgeber ein Interesse haben, z.B. weil Sonderkündigungsschutz die Kündigung erschwert oder weil der Arbeitnehmer bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber in anderer Tätigkeit beschäftigt war und deshalb die Befristung für eine ganz neue Tätigkeit, die der Erprobung bedarf, nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht in Betracht kommt.

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