Rz. 323

Nach § 2 Abs. 2 TzBfG ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt, teilzeitbeschäftigt. Das spricht für eine Gleichbehandlung mit "normalen" Teilzeitbeschäftigten auch hinsichtlich des Diskriminierungsverbots (siehe aber Rdn 325).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 TzBfG werden Kurzzeitbeschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe oben Rdn 319) aber anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gleichgestellt. Das folgt daraus, dass sie auch befristet in Vollzeit eingesetzt werden können. Für das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG heißt das, dass der Gesetzgeber kurzfristig Beschäftigte jedenfalls dem generellen Schutz des TzBfG und seines Diskriminierungsverbotes für Teilzeitbeschäftigte unterworfen hat.[652] Anwendbar bleibt jedoch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wertentscheidung des Gesetzgebers wird man jedoch so interpretieren müssen, dass die kurzzeitige Beschäftigung an sich einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung darstellen kann, auch oder gerade wenn sie in Teilzeittätigkeit ausgeübt wird.

Darüber hinaus wird § 2 Abs. 2 TzBfG weitgehend klarstellende Funktion beigemessen. Es soll deutlich gemacht werden, dass geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer keine Beschäftigten "zweiter Klasse" sind. Darüber hinaus soll der Vorschrift kein eigenständiger Regelungsbereich zukommen.[653] § 2 Abs. 2 TzBfG dürfte jedoch letztlich durch die Streichung der zeitlichen Begrenzung geringfügiger Beschäftigung auf 15 Stunden pro Woche im Jahre 2004 auch insoweit kaum noch Bedeutung haben.

Die Frage der Anwendung des § 4 Abs. 1 TzBfG, des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. Art. 3 Abs. 1 GG stellt sich bei geringfügig Beschäftigten in verschiedener Hinsicht.

[652] Vgl. Hanau, NZA 2001, 1168, 1173.
[653] Meinel/Heyn/Herms, § 2 TzBfG Rn 19.

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