Rz. 138
§ 14 Abs. 2 TzBfG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Befristung eines sachlichen Grundes bedarf.[336] Er findet keine Anwendung auf die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen[337] (vgl. auch § 1a Rdn 618 ff.) und auf auflösend bedingte Arbeitsverträge nach § 21 TzBfG (vgl. hierzu § 1a Rdn 557).
Rz. 139
Neben der Einhaltung der Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 TzBfG, die auch in Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnis vorliegen müssen,[338] können sich Beschränkungen aus anderen Regelungen ergeben, z.B. Spezialgesetzen, TV, Individualvereinbarungen. Im Übrigen hindert auch besonderer Kündigungsschutz (z.B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Mitgliedschaft im BR oder PR) das Auslaufen der Befristung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.[339] In Ausnahmefällen kann aber die Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags oder die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wegen Diskriminierung unzulässig sein.[340]
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