Rz. 1234

Im laufenden Arbeitsverhältnis darf ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes den Staat, die Verfassung oder deren Organe weder beseitigen, noch beschimpfen oder verächtlich machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. Bei Zuwiderhandlungen kann eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein, wenn die außerdienstlichen Aktivitäten zu konkreten Störungen im Arbeitsverhältnis führen.[2665] Verbreitet ein Arbeitnehmer über das Internet einen Demonstrationsaufruf, dessen Verfasser bei sachgerechter Deutung der in dem Aufruf enthaltenen Äußerungen für einen gewaltsamen Umsturz eintreten, berechtigt dies, so das BAG, zu der Annahme, der Arbeitnehmer bringe das für seine Beschäftigung im Dienst der Finanzverwaltung eines Bundeslandes erforderliche Mindestmaß an Verfassungstreue nicht auf.

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