Rz. 888

Durch die Freistellung des Arbeitnehmers wird das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht beendet. Es besteht vielmehr bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Dies gilt sowohl für die einseitige[1960] als auch für die einvernehmliche[1961] Freistellung. Unerheblich ist ferner, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt. Wird ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder gerichtlichen Vergleichs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt, bleibt er deshalb bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig.[1962]

 

Rz. 889

Von dieser (fortbestehenden) Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinn ist die – vor allem für den Bezug von Arbeitslosengeld relevante – Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn zu unterscheiden.[1963] Letztere endet, sobald der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird.[1964] Mit dieser (leistungsrechtlichen) Beschäftigungslosigkeit entsteht – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – der Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. §§ 136 ff. SGB III). Dieser ruht allerdings gem. § 158 Abs. 1 SGB III, solange der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Eine etwaige Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III) beginnt bereits mit dem ersten Tag einer einvernehmlichen Freistellung.[1965] Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 150 Abs. 2 SGB III ist die während der Freistellungszeit gewährte Vergütung mit einzubeziehen.[1966]

[1962] Siehe auch das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 30./31.3.2009 (TOP 2), mit dem sich die Sozialversicherungsträger der BSG Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen haben.
[1963] Näher hierzu etwa Bergwitz, NZA 2009, 518, 520 f.; Panzer, NJW 2010, 11.
[1965] Lembke, BB 2009, 2594, 2599; Panzer, NJW 2010, 11, 16.
[1966] BSG 30.8.2018 – B 11 AL 15/17 R, BeckRS 2018, 31014; Reichenberger, NZA 2019, 87; Grobys/Panzer-Heemeier/Oberthür/­Esskandari, Freistellung, Rn 33 f.

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