Rz. 1375

Schwarzarbeit liegt vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien – i.d.R. konkludent – vereinbaren, dass die die Beschäftigung ohne Meldung an die Einzugsstelle und die Finanzverwaltung und damit ohne die Entrichtung von Steuern und Beiträgen erfolgen soll, vgl. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG. In diesem Fall ist zwar die Vereinbarung der Schwarzarbeit nichtig, der Arbeitsvertrag im Übrigen bleibt jedoch wirksam.[3037] Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV gilt bei Schwarzgeldabreden ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Wie bei einer echten Nettolohnvereinbarung wird dabei das tatsächlich gezahlte Entgelt im sog. Abtastverfahren in ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet.[3038] Für die Verteilung der Beitragslast gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

[3037] BAG 26.2.2003 – 5 AZR 690/01, NZA 2004, 313; vgl. auch BGH 21.12.2000, BB 2001, 385; Reufels/Litterscheid, ArbRB 2005, 89.
[3038] Küttner/Schlegel, Schwarzarbeit Rn 39; krit. Bachmann, Stbg 2007, 65; a.A. zur früheren Rechtslage BSG 22.9.1988, SozR 2100 § 14 Nr. 22.

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