Rz. 1375
Schwarzarbeit liegt vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien – i.d.R. konkludent – vereinbaren, dass die die Beschäftigung ohne Meldung an die Einzugsstelle und die Finanzverwaltung und damit ohne die Entrichtung von Steuern und Beiträgen erfolgen soll, vgl. § 1 Abs. 2 SchwarzArbG. In diesem Fall ist zwar die Vereinbarung der Schwarzarbeit nichtig, der Arbeitsvertrag im Übrigen bleibt jedoch wirksam.[3037] Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV gilt bei Schwarzgeldabreden ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Wie bei einer echten Nettolohnvereinbarung wird dabei das tatsächlich gezahlte Entgelt im sog. Abtastverfahren in ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet.[3038] Für die Verteilung der Beitragslast gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
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