Rz. 1073

Die Mankovereinbarung darf keine Anreize setzen, Dritte zu benachteiligen. Eine Klausel, die die Verrechnung eines festgestellten Mankos mit anderweitig erzielten Überschüssen zulassen würde, wäre deshalb gem. § 138 BGB nichtig.[2414]

[2414] HWK/Krause, § 619a Rn 54; Krause, Anm. zu BAG 2.12.1999 – 8 AZR 386/98, AP Nr. 3 zu §§ 611 BGB Mankohaftung; Deinert, RdA 2000, 22, will dem Arbeitnehmer mangels objektivem Schaden des Arbeitgebers den Einwand des § 242 BGB belassen.

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