Rz. 488

Dem Arbeitgeber kommt kein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Maßstab ist § 276 Abs. 1 BGB. Damit darf der Arbeitnehmer hinsichtlich der Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln; es genügt jeder Grad von Fahrlässigkeit. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Arbeitnehmers (z.B. Erklärungsboten) wird nach § 278 BGB zugerechnet. Der behandelnde Arzt ist jedoch kein Erfüllungsgehilfe des Arbeitnehmers; der Arzt wird nur zur Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeschaltet, und nicht zur Erfüllung der den Arbeitnehmer treffenden Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitnehmer schuldet allein die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nicht deren Erstellung.[1109]

Dabei trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft.[1110]

[1109] MüKo-BGB/Müller-Glöge, § 7 EFZG Rn 13.
[1110] ErfK/Reinhard, § 7 EFZG Rn 18.

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