Rz. 1395

Eine Höchstgrenze für Tantiemezahlungen besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht. Bei Vorständen von Aktiengesellschaften darf die Tantieme gem. § 87 Abs. 1 AktG jedoch nicht dazu führen, dass die Vergütung insgesamt als unangemessen hoch anzusehen ist.

 

Rz. 1396

Bei Angestellten oder Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter des Unternehmens oder mit diesen verwandt sind, muss die Tantiemevereinbarung darüber hinaus einem Fremdvergleich dahingehend standhalten, dass die Tantiemeregelung den marktüblichen Bedingungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, etwa wenn die Tantieme in der Höhe nicht begrenzt und die Berechnungsgrundlage keinen Bezug zu der Tätigkeit des Arbeitnehmers aufweist,[3090] der Tantiemeanteil einen Anteil von 25 % an den Gesamtbezügen überschreitet[3091] oder die Summe der gezahlten Tantiemen 50 % des Jahresüberschusses übersteigen,[3092] besteht die Gefahr, dass die Tantiemezahlungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden.

[3091] Körperschaftssteuer-Richtlinen, Abschnitt 33.

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