Rz. 1342

Soll mit der Sonderzahlung die Betriebstreue des Arbeitnehmers honoriert werden, lässt sich dies mit sog. Bindungsklauseln in Form von Stichtags- bzw. Rückzahlungsklauseln erreichen. Dabei beinhaltet die Stichtagsklausel eine aufschiebende Bedingung dahingehend, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung nur entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht[2923] oder, weitergehend, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht durch eine Befristung,[2924] den Ausspruch einer Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorbereitet ist.[2925] Die Stichtagsklausel wird zudem häufig mit einer Wartefrist verbunden, die am Stichtag bereits abgelaufen sein muss.[2926] Eine Rückzahlungsklausel sieht demgegenüber eine auflösende Bedingung vor, indem ein bereits entstandener und erfüllter Anspruch auf die Sonderzahlung nachträglich entfällt, weil das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – endet. Bindungsklauseln ist immanent, dass sie die Entscheidung des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, um beispielsweise ein neues Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber einzugehen, beeinflussen können und sollen; sie unterliegen deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB, da der Arbeitnehmer in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufswahlfreiheit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt werden darf.[2927] Dabei hängt das Ergebnis der Inhaltskontrolle maßgeblich von der Rechtsnatur der Sonderzuwendung ab.

[2923] BAG 4.5.1999 – 10 AZR 417/98, AP Nr. 214 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 8.3.1995 – 10 AZR 208/94, AP Nr. 184 zu § 611 BGB Gratifikation; LAG Köln 25.10.2002 – 11 (3) Sa 526/02, NZA-RR 2003, 479; Tschöpe/Straube/Rasche, Teil 2 A Rn 463.
[2924] Kritisch zu diesem Ausschlusskriterium LAG Rheinland-Pfalz 24.4.2008 – 11 Sa 87/08, juris.
[2926] BAG 27.10.2004 – 10 AZR 171/04, EzA Nr. 5 zu § 4 TVG Gebäudereinigerhandwerk; Preis/Preis, Arbeitsvertrag, II S 40 Rn 36.

(1) Rechtsnatur der Sonderzahlung

 

Rz. 1343

Bindungsklauseln in Form von Stichtags- bzw. Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich unzulässig, wenn die Sonderzahlung reinen Entgeltcharakter besitzt, da in diesem Falle Bindungsklauseln regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. auch Rdn 1338 ff.).[2928] Demgegenüber war es nach früherer Rechtsprechung[2929] zulässig, Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter durch die Vereinbarung von Bindungsklauseln Mischcharakter zu verleihen und damit auch den Motivationszweck der Sonderzahlung zu betonen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung stehen jedoch Bindungsklauseln, die Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter erfassen, im Widerspruch zu dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB; die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist demnach stets ein unangemessenes Mittel, die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr sind Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen sind. Eine Sonderzahlung, die zumindest auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann deshalb nicht mehr von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt inner- oder außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden.[2930] Bindungsklauseln, die über den Bezugszeitraum hinausreichen, können deshalb nur noch für Sonderzahlungen mit reinem Gratifikationscharakter vereinbart werden,[2931] wobei das BAG bereits angedeutet hat, Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmachen, den Charakter als reine Gratifikation absprechen zu wollen.[2932] Allerdings muss es auch weiterhin zulässig sein, bei Mitarbeitern, deren Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das ­Unternehmensergebnis hat, den Messzeitraum für die variable Vergütung im Interesse einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung über mehrere Jahre zu erstrecken, wie dies § 87 Abs. 1 S. 3 AktG für Vorstandsmitglieder und die Instituts-Vergütungsverordnung[2933] für Mitarbeiter im Kredit- und Versicherungswesen vorsehen.

[2928] BAG 13.9.1974 – 5 AZR 48/74, AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; Preis/Preis, Arbeitsvertrag, II S 40 Rn 38a.
[2930] BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, NZA 2014, 368; BAG 14.11.2012 – 10 AZR 783/11, DB 2013, 346; BAG 18.1.2012 – 10 AZR 612/10, NZA 2012, 561; BAG 6.5.2009 – 10 AZR 443/08, NZA 2009, 783; ebenso BAG 5.7.2011 – 1 AZR 94/10, AP Nr. 139 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, für eine in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Bindungsklausel; LAG Köln 21.1.2015 – 11 Sa 753/14, juris; LAG München 14.8.2014 – 4 Sa 549/13, juris; ausführlich dazu Heins/Leder, NZA 2014, 520; Reinecke,...

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