Rz. 1466

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Der Arbeitnehmer muss die Wartezeit in einem fortdauernden Arbeitsverhältnis nur einmal absolvieren.[3301] Scheidet der Arbeitnehmer vor Vollendung der sechsmonatigen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er lediglich Anspruch auf Teilurlaub. Krankheit verlängert die Wartezeit nicht; das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die gesamten sechs Monate krank war. Wird hingegen das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit rechtlich unterbrochen (z.B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) und wird es dann wieder fortgesetzt, so beginnt die Wartezeit neu. Besteht hingegen das Arbeitsverhältnis fort, wird die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Wartezeit mitgezählt.

Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, von der gesetzlichen Wartezeit zugunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. So kann im Arbeitsvertrag die Wartezeit verkürzt werden. Daneben kann im Arbeitsvertrag der deklaratorischen Hinweis aufgenommen werden, dass Zeiten der Unterbrechung der Arbeitsleistung ohne Auswirkungen auf die Wartezeit sind. Möglich ist jedoch, für den arbeitsvertraglich eingeräumten Mehrurlaub die Wartezeit zu verlängern.

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