Rz. 457

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt auch die Entgeltzahlung an Feiertagen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 1 EFZG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Für den Fall, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und ein Feiertag zusammentreffen, enthält § 4 Abs. 2 EFZG eine Kollisionsregel. Danach ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 EFZG verpflichtet, wobei die Höhe der Vergütung sich nach den Regeln des Feiertagsrechts (vgl. § 2 EFZG) bestimmt. Es ist das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Arbeitsausfall zu zahlen gewesen wäre; somit sind etwaige Feiertagszuschläge zu berücksichtigen.[1042]

 

Rz. 458

Eine weitere Kollisionsregel enthält § 4 Abs. 3 EFZG für den Fall, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit zusammentreffen. Danach ist, wenn in dem Betrieb verkürzt gearbeitet wird und deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert würde, die verkürzte Arbeitszeit die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zur Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts anzusehen. Im Fall der Kurzarbeit bemisst sich das fortzuzahlende Arbeitsentgelt grundsätzlich nach Maßgabe der verkürzten Arbeitszeit (Zeitfaktor). Es kommt danach nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, sondern auf die (vorübergehende) Kürzung der Arbeitszeit an.[1043] Für die durch die Kurzarbeit betroffenen Ausfallstunden hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Kurzarbeitergeld nach den sozialrechtlichen Bestimmungen des §§ 95 ff. SGB III. Die verbleibenden Stunden werden wie üblich als Zeitfaktor der Berechnung der EFZ zugrunde gelegt.[1044] Wird Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt, so bestimmt § 98 Abs. 2 SGB III, dass auch für Arbeitnehmer, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfüllt sind, so lange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne dem Arbeitsausfall bestehen würde. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer wird so gestellt, als wäre er nicht arbeitsunfähig und erwirbt einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld.

 

Rz. 459

Bei der Kollision von Kurzarbeit, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung aufgrund eines Feiertages ist die Regelung zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen maßgeblich, § 4 Abs. 3 S. 2 EFZG. Der Arbeitnehmer erhält für den Feiertag kein Kurzarbeitergeld, sondern erhält Feiertagsentgelt von seinem Arbeitgeber. Allerdings kann er Feiertagsentgelt nur in Höhe des Kurzarbeitergelds beanspruchen, das er bezogen hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre. Dies entspricht dem Betrag, den der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld bekommen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre.[1045]

[1042] BAG 1.12.2004 – 5 AZR 68/04, NZA 2005, 1315; ErfK/Reinhard, § 4 EFZG Rn 19.
[1043] ErfK/Reinhard, § 4 EFZG Rn 20.
[1044] ErfK/Reinhard, § 4 EFZG Rn 20.
[1045] ErfK/Reinhard, § 4 EFZG Rn 21; BeckOK/Ricken, § 4 EFZG Rn 29.

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