Rz. 912

Anpassungsklauseln, die eine Anpassung der Vergütung nach unten vorsehen, sind rechtlich bedenklich, da die Vergütung des Arbeitnehmers zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehört, die der einseitigen Veränderung durch den Arbeitgeber weitgehend entzogen sind.[2024] Der Arbeitnehmer hat grds. nicht die unternehmerischen Risiken des Arbeitgebers zu tragen, so dass Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens keine unmittelbare Auswirkung auf die Vergütungssituation haben dürfen. Außerhalb tarifvertraglicher Regelungen kann eine Gehaltsanpassung nach unten daher nicht wirksam vereinbart werden.[2025] Gehaltsanpassungsklauseln sind daher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass nur eine Gehaltserhöhung, nicht aber eine Kürzung in Frage kommt.[2026] Ergibt die Überprüfung der Vergütungssituation, dass eine Gehaltsabsenkung angezeigt wäre, bleibt die Vergütung dennoch unverändert bestehen, wenn auch eine Erhöhung unterbleiben muss. Im Interesse der vertraglichen Transparenz kann dies ausdrücklich festgelegt werden.

[2024] Preis/Greiner, Arbeitsvertrag, II G 10 Rn 4.
[2025] Hromadka, RdA 1992, 234, 236; Hümmerich/Lücke/Mauer/WISSWEDE, §1 Rn 69; Hümmerich, AnwBl 1999, 9, 11; eine Ausnahme gilt allenfalls für die Vorstände von Aktiengesellschaften und GmbH-Geschäftsführer, deren Vergütung bei rückläufiger Ertragskraft des Unternehmens ggf. auch ohne vertragliche Regelung abgesenkt werden kann, vgl. hierzu Lunk/Stolz, NZA 2010, 121.

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