Rz. 415
Eine mit der Erkrankung verbundene Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts (§ 43 SGB VI) schließt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Die Regelungen der Entgeltfortzahlung werden durch das Sozialversicherungsrecht nicht verdrängt. Vielmehr sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung unabhängig voneinander zu prüfen. Der Arbeitgeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Entgeltfortzahlung nach dem EFZG zu leisten, auch wenn mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zugleich eine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts verbunden ist.[961]
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