Rz. 415

Eine mit der Erkrankung verbundene Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts (§ 43 SGB VI) schließt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Die Regelungen der Entgelt­fortzahlung werden durch das Sozialversicherungsrecht nicht verdrängt. Vielmehr sind die arbeits­rechtlichen Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung unabhängig voneinander zu prüfen. Der Arbeitgeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Entgeltfortzahlung nach dem EFZG zu leisten, auch wenn mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zugleich eine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts verbunden ist.[961]

[961] BAG 29.9.2004 – 5 AZR 558/03, NZA 2005, 225: Es besteht kein Grund, den Arbeitgeber bei besonders schweren Erkrankungen des Arbeitnehmers, die sogar eine zeitweise oder dauernde volle Erwerbsminderung zur Folge haben, von den sozialen Verpflichtungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes freizustellen.; auch: Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 98 Rn 29; ErfK/Reinhard, § 3 EFZG Rn 9; ­MüKoBGB/Müller-Glöge, § 3 EFZG Rn 7.

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