Rz. 169

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher (zugleich der Vertragsarbeitgeber), Entleiher und Leiharbeitnehmer gekennzeichnet.[351] Sie ist eine Form des drittbezogenen Personaleinsatzes.[352] Ein Arbeitsvertrag besteht bei ihr allein zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Ver- und Entleiher schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag; dabei handelt es sich um einen Vertrag sui generis als Unterfall des Dienstverschaffungsvertrages. Wird die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben, richtet sich ihre Zulässigkeit nach den Vorschriften des AÜG. Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist erlaubnisbedürftig (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG). Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 wurde die Leiharbeit grundlegend reformiert. Um die Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktion zu orientieren, den Missbrauch von Leiharbeit zu verhindern und die Stellung der Leiharbeitnehmer zu stärken,[353] wurden nicht nur der Begriff der Leiharbeit geschärft, sondern auch zusätzliche Regelungen zum Schutz der Leiharbeitnehmer eingeführt.[354] Siehe hierzu auch § 1b Rdn 576 ff.

[351] Allg. Leuchten, NZA 2011, 608; Schüren, RdA 2007, 231; Wank, RdA 2003, 1.
[352] Zur Abgrenzung vgl. ErfK/Wank, § 1 AÜG Rn 7 ff.; Schüren/Hamann, § 1 AÜG Rn 139 ff.; Thüsing/Waas, § 1 AÜG Rn 65 ff.
[353] BR-Drucks 294/16, 2.6.2016, S. 2.
[354] Zu den Änderungen: Krieger/Ampatziadis, NJW 2017, 593; Wank, RdA 2017, 100.

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