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Auch diese vor Inkrafttreten des AGG zulässige[164] Frage ist nun problematisch geworden. Da sie nur ausländische Bewerber betrifft, könnte sie im Hinblick auf die Diskriminierungsmerkmale "ethnische Herkunft" bzw. "Rasse" relevant sein. Andererseits muss der Arbeitgeber klären dürfen, ob der Bewerber die Arbeit überhaupt legal aufnehmen kann; beschäftigt er einen Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis, handelt er ordnungswidrig gem. § 404 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III. Daher dürfte es – vorbehaltlich der Klärung durch die Rechtsprechung – in Zukunft zumindest zulässig sein zu erfragen, ob der Bewerber aus den Alt-EU-Staaten/EWR-Staaten/Schweiz, den neuen zwölf EU-Beitrittsländern oder dem sonstigen Ausland stammt.

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