Rz. 1623

Auch die konkludente Einschränkung der Wartezeit ist grds. möglich[3584] und wird bspw. bei einem einvernehmlichen Wechsel des Arbeitnehmers innerhalb des Konzerns oftmals vorliegen.[3585] Geht der Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns ausschließlich auf die Initiative des Arbeitgebers zurück und wird der Arbeitnehmer beim verbundenen Unternehmen zu annähernd gleichen Arbeitsbedingungen ohne Vereinbarung einer Probezeit weiterbeschäftigt, kann dies ein gewichtiges Indiz für eine entsprechende Vereinbarung sein.[3586] Ebenso wurde ein stillschweigender Ausschluss der Wartezeit in einem Fall angenommen, in dem ein aus einer gesicherten Position abgeworbener Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber erklärt hatte, er lege ausdrücklich Wert auf eine Dauerstellung.[3587] Das Abwerben eines Arbeitnehmers aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis allein genügt jedoch nicht für die Annahme einer Einschränkung der Wartezeit;[3588] derartige Vereinbarungen sollten aus Arbeitnehmersicht daher grds. in schriftlicher Form festgehalten werden, um späteren Beweisschwierigkeiten entgegen zu wirken.

[3584] BAG 29.8.1980 – 7 AZR 420/78, n.v.; HWK/Quecke, § 1 KSchG Rn 9; LAG Schleswig-Holstein 1.10.1985 – 6 Sa 293/85, RzK I 4d Nr. 5.
[3585] KR/Rachor, § 1 KSchG Rn 126; HWK/Quecke, § 1 KSchG Rn 13; zur fehlenden Anrechnungsvereinbarung bei förmlichem Bewerbungsverfahren LAG Hamm 23.7.2009, AA 2010, 54.
[3587] BAG 16.2.1967 – 2 AZR 114/66, MDR 1967, 526; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 34.
[3588] LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.6.2008 – 5 Sa 52/08, juris.

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