Rz. 1618

Ausnahmsweise werden Zeiten einer früheren Beschäftigung auch dann auf die Wartezeit angerechnet, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. So werden Zeiten des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung (§§ 6 Abs. 2 S. 1, 10 ArbPlSchG), Zeiten des Wehrdienstes auf Zeit bis zu zwei Jahren (§ 16a Abs. 1 ArbPlSchG), Zeiten einer Eignungsübung (§ 1 EigÜbG i.V.m. § 8 VO EigÜbG) und des Zivildienstes (§ 78 ZDG) auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis in diesen Zeiten nicht ohnehin fortbesteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge