Rz. 648

(1) Eine Anknüpfung an die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV), am Besten durch eine entsprechende dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Altersgrenze in der gRV, ist am unprob­lematischsten. Abweichende Altersgrenzen haben auch Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der 2. Satz wiederholt letztlich die Bestimmung des § 6 BetrAVG.

(2) Invaliditätsrente kann, muss aber nicht zugesagt werden. Die Definition bezieht sich auf § 43 SGB VI. Die Einschränkung hinsichtlich der Arbeitsmarktbedingtheit betrifft die Fälle, in denen bei einer nur teilweisen Erwerbsminderung die gesetzliche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung bei Fehlen ausreichender Arbeitsplätzen für teilweise Erwerbsgeminderte feststellen kann

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei der Invaliditätsrente als Voraussetzung der Leistung vorzusehen, ist zwar grundsätzlich zulässig,[1461] aber seit der Reform der gesetzlichen Invalidenrenten ab 1.1.2001 nicht mehr unproblematisch.[1462] Seit dieser Zeit werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch zeitlich befristet geleistet und zwar zunächst längstens für drei Jahre. Das kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr ohne weiteres bereit sein wird, bei Eintritt der Invalidität sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Andererseits erhält er vor seinem Ausscheiden keine betriebliche Invalidenrente.

Deshalb kann sich die Alternative empfehlen.[1463] Die Alternative ist auch zu wählen, wenn bei teilweiser Erwerbsminderung – die an Stelle der früheren Berufsunfähigkeit getreten ist – Invaliditätsrente gewährt werden soll.[1464]

(3) Hinterbliebenenversorgung kann, muss aber nicht gewährt werden. Die Ansprüche für Hinterbliebene können auf diejenige beschränkt werden, deren familienrechtliche Beziehungen zum Arbeitnehmer bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden.[1465] Damit wird die Hinterbliebenenversorgung auf den Personenkreis beschränkt, von denen der Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfahren hat. Das kann auch wichtig sein für versicherungsmathematische Erwägungen, die für den Umfang der zu bildenden Rückstellungen bedeutsam sein können.

Sollen allein Versorgungsehen nicht begünstigt werden, kann die Alternative gewählt werden. Anerkannt sind in der Rechtsprechung weiter sog. altersunabhängige Spätehenklauseln,[1466] Mindestehedauerklauseln,[1467] Altersdifferenzklauseln[1468] und Mindestaltersklauseln.[1469] Von einer Formulierung solcher Klauseln wurde abgesehen, da sie immer weniger gebräuchlich sind und einladen können, sie unter europarechtlichen Gesichtspunkten oder nach dem AGG erneut einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Sollen auch Familienmitglieder, die zukünftig hinzukommen – nach Ausscheiden oder Pensionierung – unbeschränkt in den Genuss der erdienten Betriebsrente kommen, sind alle aufgeführten Klauseln und Beschränkungen zu vermeiden.

Eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts sind nach dem ­Lebenspartnerschaftsgesetz vom 1.8.2001 weitgehend der Ehe gleichgestellt. Sie sind in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Auch in der betrieblichen Altersversorgung sind Lebenspartner mit Eheleuten gleichzustellen.[1470] Ein Ausschluss von Lebenspartnern ist unter verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig, wenn und soweit Ehepartnern Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist.[1471]

[1461] BAG 5.6.1984 – 3 AZR 376/82 unter II. der Gründe, DB 1984, 2412.
[1462] Höfer, Kap. 7, Rn 84, 63 ff.
[1463] Höfer, Kap. 7, Rn 63 ff.
[1466] BAG 4.8.2015 – 3 AZR 137/13, NZA 2015, 1447; BAG 15.10.2013 – 3 AZR 653/11, NZA 2014, 308 und 3 AZR 294/11, NZA 2014, 1203; Langohr-Plato, ZAP Fach 17R, S. 805.
[1468] BAG 18.7.1972 – 3 AZR 472/71, DB 1972, 2067; BVerfG 11.9.1997 – 1 BvR 92/79, AP Nr. 182 zu § 242 BGB Ruhegehalt; kritisch zu einer Klausel mit geringer Altersdifferenz: LAG Hessen 12.3.1997 – 8 Sa 177/96 unter II. 2. b) bb) der Gründe, DB 1997, 2182; vgl. hierzu auch: Langohr-Plato, ZAP Fach 17R, S. 808, der insoweit eine gestaffelte Anspruchsberechnung empfiehlt.
[1471] Vgl. auch BAG 15.9.2009 – 3 AZR 797/08, DB 2010,231 bei Einschränkung für Verheiratete.

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