Rz. 1621

 

Gesetzliche Wartezeit

Das Kündigungsschutzgesetz findet mit Beginn des Arbeitsverhältnisses/nach Ablauf von drei Monaten uneingeschränkt Anwendung.
Die betriebsbedingte Kündigung bedarf auch während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG.
Eine Probezeit wird nicht vereinbart.

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