Rz. 1621
Gesetzliche Wartezeit
▪ | Das Kündigungsschutzgesetz findet mit Beginn des Arbeitsverhältnisses/nach Ablauf von drei Monaten uneingeschränkt Anwendung. |
▪ | Die betriebsbedingte Kündigung bedarf auch während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG. |
▪ | Eine Probezeit wird nicht vereinbart. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen