Rz. 1309

Für Arbeitgeber stellt sich im Zusammenhang mit sozialen Medien die Frage, inwiefern sie durch Ausübung ihres Direktionsrechts auf die Social Media Nutzung ihrer Arbeitnehmer einwirken können. Die rein private Nutzung des Arbeitnehmers unterliegt dabei nicht dem Direktionsrecht und kann weder gänzlich untersagt noch inhaltlich vorgegeben werden. Zwar hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, seine Arbeitnehmer dem Zugriff von Headhuntern oder Personaldienstleistern (z.B. über XING oder LinkedIn) zu entziehen. Allerdings schützen die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers sein Recht, ein soziales Netzwerk zur Darstellung der beruflichen Qualifikation zu nutzen.[2840] Der Arbeitgeber kann aber – wie die private Internetnutzung generell – die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz untersagen.

Auch eine generelle Verpflichtung zur Nutzung – unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit – ist nicht möglich. Denn der Mitarbeiter gibt bereits bei der Registrierung seine personenbezogenen Daten preis, die über das öffentlich Sichtbare hinausgehen.[2841] Eine zwingende Verpflichtung zur Nutzung von Social Media beeinträchtigt daher das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers. Dies kann auch nicht durch das Interesse des Arbeitgebers an einem besonders "modernen" oder einheitlichen Auftritt des Unternehmens nach außen gerechtfertigt werden.

 

Rz. 1310

Allerdings kann der Arbeitgeber bestimmen, in welchem Umfang Social Media in seinem Unternehmen eingesetzt werden. Er kann beispielsweise die dienstliche Nutzung von Social Media auf einzelne Abteilungen (Unternehmenspräsentation/PR, Recruiting, Kundenakquise etc.) beschränken. Ebenso kann der Arbeitgeber vorgeben, in welcher Weise dienstliche Nachrichten dokumentiert werden sollen und wie eine dienstliche Kontaktaufnahme mit bekannten oder unbekannten Personen zu erfolgen hat. In diesem Fall stellen die Accounts in der Regel Arbeitsmittel dar, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zustehen. Das gilt insbesondere für die dienstlichen Kontakte.[2842] In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die erhaltenen und versendeten Nachrichten des Arbeitnehmers personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthalten und diesem Betroffenenrechte (Auskunft, Datenkopie, Löschung etc.) zustehen können.[2843]

[2840] Oberwetter, NJW 2011, 417, 418; Byers/Mößner, BB 2012, 1665, 1669.
[2841] Oberwetter, NJW 2011, 417, 418.
[2842] Byers/Mößner, BB 2012, 1665, 1670.

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