Rz. 285

Durch vertragliche Vereinbarung kann eine gesetzlich nicht berücksichtigungsfähige frühere Beschäftigungszeit bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden.[742] Eine solche Regelung ist, da sie den Arbeitnehmer gegenüber der gesetzlichen Regelung begünstigt, uneingeschränkt zulässig[743] und insbesondere bei kooperativer oder konzernhafter Verbindung rechtlich selbstständiger Unternehmen üblich[744] (vgl. auch Rdn 1617). Eine Verpflichtung zur Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten besteht jedoch auch in diesen Fällen nicht.[745]

 

Rz. 286

Auch ohne ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung können die Umstände des Einzelfalls auf die Annahme einer stillschweigenden Anrechnungsvereinbarung schließen lassen.[746] Dies soll nach der Auffassung des BAG zwar nicht in jedem Fall gelten, in dem der Arbeitnehmer bereits außerhalb eines Arbeitsverhältnisses mit unveränderten Aufgaben für den Arbeitgeber tätig geworden ist; allerdings soll bspw. bei der Weiterbeschäftigung eines abberufenen Geschäftsführers in einem Arbeitsverhältnis im Zweifel eine Anrechnung der Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf die Wartezeit vereinbart sein, wenn dieser bereits früher als Arbeitnehmer tätig gewesen ist.[747] Auch die vertragliche "Übernahme" eines Arbeitsverhältnisses "mit gleichen Rechten und Pflichten" beinhaltet regelmäßig eine konkludente Anrechnungsvereinbarung.[748]

[742] Kleinebrink, ArbRB 2007, 214, 216.
[743] HWK/Quecke, § 1 KSchG Rn 20.
[744] Vgl. Hessisches LAG 27.6.2001 – 8 Sa 393/99, LAGE § 1 BetrAVG Nr. 22.
[747] BAG 24.11.2005 – 2 AZR 614/04, ZIP 2006, 821; Linck/Krause/BayreutherKrause, § 1 Rn 117.

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