Rz. 878

Die Freistellung führt zur Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis: Sie beseitigt den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Bei der unentgeltlichen Freistellung entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Erfolgt die Freistellung dagegen entgeltlich, behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch; er ist aber während des Freistellungszeitraums weder zur Arbeit verpflichtet noch berechtigt.[1942]

 

Rz. 879

Ein Arbeitnehmer hat ebenso wenig einen allgemeinen Freistellungsanspruch wie ein Arbeitgeber ein allgemeines einseitiges Freistellungsrecht. Stets bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung oder einer gesetzlichen bzw. kollektivrechtlichen Rechtsgrundlage. Bezahlte Freistellung kann ein Arbeitnehmer z.B. im Falle seiner vorübergehenden Verhinderung zur Arbeitsleistung verlangen (§ 616 BGB). Ein Recht auf unbezahlte Freistellung besteht etwa bei der Pflege naher Angehöriger (§§ 24 PflegeZG, § 2 FPfZG) oder gemäß den Vorschriften zur Elternzeit (§§ 15 f. BEEG). Die Rechtsprechung gibt einem Arbeitgeber ein einseitiges Recht zur bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers schutzwürdiger sind als jene des Arbeitnehmers.[1943]

 

Rz. 880

Einvernehmliche entgeltliche Freistellungen sind vor allem in Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen weit verbreitet. Vorsorge für etwaige Freistellungen kann auch bereits im Arbeitsvertrag getroffen werden; hierdurch kann insbesondere die im Beendigungszeitraum bestehende Unsicherheit über das Bestehen eines einseitigen Freistellungsrechts vermieden werden.

[1943] BAG 19.8.1976 – 3 AZR 173/75, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG GS 27.2.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht. Für den Fall der betriebsbedingten Kündigung vgl. LAG Hamm 18.9.2003 – 17 Sa 1275/03, NZA-RR 2004, 244; LAG München 19.8.1992 – 5 Ta 185/92, NZA 1993, 1130; ArbG Stralsund 11.8.2004 – 3 Ga 7/04, NZA-RR 2005, 23.

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