Rz. 1622

Der Verzicht auf die Wartezeit ist ebenso zulässig wie deren Verkürzung oder inhaltliche Einschränkung, da diese Regelungen für den Arbeitnehmer uneingeschränkt günstig sind. Die Wartezeit kann daher gänzlich ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden. Ebenso kann die Kündigung innerhalb der Wartezeit auf bestimmte Gründe beschränkt oder für einzelne Kündigungsgründe das Erfordernis einer sozialen Rechtfertigung begründet werden. Gerade Arbeitnehmer, die aus einer gesicherten Beschäftigung abgeworben werden, bestehen häufig auf einer Beschränkung der freien Kündigungsmöglichkeit während der gesetzlichen Wartezeit.

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