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Eine Wartezeit kann, muss aber nicht vorgesehen werden. Sie wirkt sich insbesondere aus, wenn eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist. Erst nach Ablauf der Wartezeit entsteht der Anspruch auf die Versorgungsleistung. D.h. bei Invalidität innerhalb der ersten 5 Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage oder bei Tod des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum entstünden keine Versorgungsansprüche. Es ist zu prüfen, ob das gewollt ist.

Die Wartezeit auf mehr als 5 Jahre zu erstrecken, ist wenig sinnvoll. Hat die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden und ist der Arbeitnehmer dann 25 Jahre alt, ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG. Die Wartezeit kann dann gemäß § 1b Abs. 1 S. 5 BetrAVG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt werden.[1460]

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