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In einer zunehmend flexiblen Arbeitswelt, in der sich Arbeitgeber häufig nicht mehr ausschließlich an einem Ort ansiedeln oder zumindest aufgrund der durch das Internet verbreiteten Vertriebswege ihre Kunden auch überregional bedienen, sind die meisten Arbeitgeber darauf angewiesen, dass die Arbeitnehmer Dienstreisen unternehmen. Von der Dienstreise zu unterscheiden ist der Weg von und zur Arbeitsstätte, der grundsätzlich Privatsache des Arbeitnehmers ist. Eine Dienstreise ist per definitionem eine Fahrt des Arbeitnehmers an einen oder mehrere auswärtige Orte, bei denen es sich nicht um die reguläre Arbeitsstätte handelt, an denen aber ein Dienstgeschäft zu erledigen ist.[1722] Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer die Dienstreise von seiner Wohnung aus oder vom Sitz des Arbeitgebers bzw. seiner sonstigen Arbeitsstätte aus antritt.[1723] Eine Dienstreise enthält typischerweise drei Phasen, nämlich die Reisezeiten (Hin- und Rückreise), die Zeit der Wahrnehmung des Dienstgeschäfts sowie etwaige nicht mit Dienstgeschäften ausgefüllte Zeiten am Zielort der Reise (z.B. Übernachtung).

Zur rechtlichen Beurteilung ist danach zu differenzieren, ob ein Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet ist, eine Dienstreise zu unternehmen, wie die Zeit der Reise arbeitszeitrechtlich und vergütungsrechtlich zu behandeln ist und ob der Betriebsrat gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht hat.

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