Rz. 1485
Die Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt sich in Arbeitsverhältnissen häufig aus arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sog. Verschwiegenheitsklauseln. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung ist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) bzw. Nebenpflichten grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, solange das Arbeitsverhältnis besteht.[3348] Unabhängig hiervon können Verschwiegenheitspflichten auch aus gesetzlichen Schutzvorschriften wie § 23 GeschGehG oder §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB resultieren. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht muss hingegen – in aller Regel ausdrücklich – vereinbart werden. Doch auch während der Vertragslaufzeit bietet sich mit Blick auf die Vertraulichkeit eine ausdrückliche Regelung an, um dem Arbeitnehmer den Umfang seiner Pflichten zu verdeutlichen und um ggf. auf mögliche rechtliche Konsequenzen hinzuweisen.
Rz. 1486
In Bezug auf Arbeitnehmererfindungen ergeben sich spezielle Geheimhaltungspflichten aus § 24 ArbnErfG. Der Arbeitgeber hat gemeldete oder mitgeteilte Erfindungen des Arbeitnehmers geheim zu halten, solange dessen berechtigten Belange dies erfordern, § 24 Abs. 1 ArbnErfG. Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung hingegen geheim zu halten, solange sie nicht frei geworden ist, § 24 Abs. 2 ArbnErfG.
Rz. 1487
Für einzelne Tätigkeitsfelder statuieren spezialgesetzliche Regelungen weitergehende Verschwiegenheitspflichten, die in Umfang und Ausmaß an die Erfordernisse der jeweiligen Berufsgruppe angepasst sind. So bestehen für Betriebsrats- und Personalratsmitglieder Verschwiegenheitspflichten nach §§ 79, 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG bzw. § 10 BPersVG. Gleiches gilt für Beschäftigte der Sozialversicherungsträger, die nicht nur personenbezogene Daten von Arbeitnehmern, sondern auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten müssen, § 35 SGB I.
Rz. 1488
Der Geheimnisschutz kann ferner durch Tarifvertrag geregelt sein.
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