Rz. 946
In Formulararbeitsverträgen entspricht es verbreiteter Praxis, für die zwischen den Parteien maßgebenden Arbeitsbedingungen ergänzend auf Tarifverträge Bezug zu nehmen. Zugleich erfüllt der Arbeitgeber mit der Aufnahme einer derartigen Klausel seine Pflicht aus § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG, in dem Arbeitsnachweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträge hinzuweisen. Durch eine derartige Klausel entsteht keine Tarifgebundenheit im Sinne des Tarifrechts, sie bewirkt lediglich die schuldrechtliche Bindung der Parteien des Arbeitsvertrages an den Inhalt des Tarifvertrages;[2110] den auf diese Weise in Bezug genommenen Tarifnormen fehlt insbesondere die zwingende Wirkung für das Arbeitsverhältnis.
Rz. 947
Bezugnahmeklauseln führen nach ständiger Rechtsprechung des BAG stets zu einer konstitutiven Geltung des Tarifvertrages für das Arbeitsverhältnis. Das gilt auch, wenn dieser für die Parteien des Arbeitsvertrages kraft Tarifgebundenheit gemäß den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG oder wegen seiner Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 Abs. 4 TVG) unmittelbar und zwingend gilt. In diesem Fall beruht die Geltung der Tarifbestimmungen für das Arbeitsverhältnis auf einer doppelten Rechtsgrundlage: Erstens kraft des Tarifrechts und zweitens als Vertragsrecht.[2111] Von Bedeutung ist dieser doppelte Geltungsgrund vor allem, wenn die kraft des Tarifrechts bestehende Bindung an den Tarifvertrag zu einem späteren Zeitpunkt entfällt (Verbandsaustritt, Betriebsinhaberwechsel).[2112] Die auf dem Vertragsrecht beruhende Bindung an den Tarifvertrag bleibt hiervon unberührt,[2113] sofern diese nicht mit der tarifrechtlichen Bindung im Sinne einer auflösenden Bedingung verknüpft ist.
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