Rz. 905
Die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist vornehmliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sind arbeitsvertraglich oder im schriftlichen Nachweis gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG festgelegt, wobei statische Vergütungsregelungen – jedenfalls im Hinblick auf das Grundgehalt – in der Praxis überwiegen. Diese tragen weder der persönlichen Entwicklung des Arbeitnehmers noch der allgemeinen Kaufkraftentwicklung Rechnung. Arbeitnehmer, die tariflichen Bestimmungen unterliegen, profitieren i.d.R. von den regelmäßigen Erhöhungen des Tarifgehalts, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses automatisch an sie weitergegeben werden. Arbeitnehmer, die bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt sind, aber auch Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihrer Position außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages befinden,[2011] können ebenso wie Organvertreter (z.B. GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften) eine Anpassung ihrer Vergütung demgegenüber i.d.R. nur durch individuelle Vergütungsverhandlungen realisieren.
Rz. 906
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Vergütungsstruktur zu überprüfen und ggf. anzupassen, besteht grundsätzlich nicht,[2012] auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber in den Jahren zuvor regelmäßig eine Anpassung vorgenommen hat.[2013] Allenfalls das Erfordernis der Wahrung eines tariflich bestimmten Mindestabstands zwischen den tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmern kann einen Anpassungsanspruch begründen.[2014] Eine betriebliche Übung auf Gehaltsanpassung wird nur in Ausnahmefällen angenommen,[2015] ebenso ein Anspruch auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsanspruchs.[2016] Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überprüfung und Anpassung der Vergütung kann sich daher in aller Regel nur aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben.[2017]
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