Rz. 905

Die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist vornehmliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sind arbeitsvertraglich oder im schriftlichen Nachweis gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NachwG festgelegt, wobei statische Vergütungsregelungen – jedenfalls im Hinblick auf das Grundgehalt – in der Praxis überwiegen. Diese tragen weder der persönlichen Entwicklung des Arbeitnehmers noch der allgemeinen Kaufkraftentwicklung Rechnung. Arbeitnehmer, die tariflichen Bestimmungen unterliegen, profitieren i.d.R. von den regelmäßigen Erhöhungen des Tarifgehalts, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses automatisch an sie weitergegeben werden. Arbeitnehmer, die bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt sind, aber auch Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihrer Position außerhalb des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages befinden,[2011] können ebenso wie Organvertreter (z.B. GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften) eine Anpassung ihrer Vergütung demgegenüber i.d.R. nur durch individuelle Vergütungsverhandlungen realisieren.

 

Rz. 906

Eine gesetzliche Verpflichtung, die Vergütungsstruktur zu überprüfen und ggf. anzupassen, besteht grundsätzlich nicht,[2012] auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber in den Jahren zuvor regelmäßig eine Anpassung vorgenommen hat.[2013] Allenfalls das Erfordernis der Wahrung eines tariflich bestimmten Mindestabstands zwischen den tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmern kann einen Anpassungsanspruch begründen.[2014] Eine betriebliche Übung auf Gehaltsanpassung wird nur in Ausnahmefällen angenommen,[2015] ebenso ein Anspruch auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsanspruchs.[2016] Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überprüfung und Anpassung der Vergütung kann sich daher in aller Regel nur aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben.[2017]

[2011] Küttner/Kania, AT-Angestellte, Rn 6.
[2012] Weber/Hoß/Burmester, Teil 2 Rn 124.
[2014] BAG 11.2.1998 – 5 AZR 127/97, AiB 1998, 533; LAG Düsseldorf 27.7.1999 – 16 (3) Sa 213/99, juris; ArbG Köln 29.1.2015 – 11 Ca 3810/14, juris; Küttner/Kania, AT-Angestellte, Rn 6; Hunold, NZA-RR 2010, 505, 506.
[2015] BAG 19.10.2012 – 5 AZR 359/10, NZA-RR 2012, 344; BAG 9.2.2005 – 5 AZR 284/04, juris; BAG 3.11.2004 – 5 AZR 73/04, n.v; BAG 16.1.2002 – 5 AZR 715/00, NZA 2002, 632; LAG Hamburg 3.8.2018 – 5 Sa 35/17, juris; LAG Niedersachsen 10.4.2015 – 6 Sa 1501/14, juris; LAG Hamm 16.5.2012 – 10 Sa 974/11, juris.
[2016] BAG 23.2.2011 – 5 AZR 84/10, NZA 2011, 693; BAG 17.3.2010, 5 AZR 168/09, juris; LAG Baden-Württemberg 29.11.2012 – 3 Sa 71/12, juris; LAG Niedersachsen 20.6.2008 – 12 Sa 35/08, n.v.; LAG Hamm 12.2.2008 – L 3 U 123/05, NZA 2008, 845; LAG Baden-Württemberg 12.2.2008 – 8 Sa 34/07, n.v.; LAG Schleswig-Holstein 23.1.2008 – 6 Sa 151/07, n.v.; LAG München 20.12.2007 – 4 Sa 624/05, n.v.; Hessisches LAG 15.11.2007 – 5 Sa 18/16/06, n.v.; LAG Rheinland-Pfalz 20.7.2006 – 4 Sa 325/06, n.v.
[2017] Preis/Greiner, Arbeitsvertrag II G 10 Rn 2.

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