Rz. 972

Besondere Probleme wirft die Formulierung einer Bezugnahmeklausel auf, wenn in dem Betrieb unterschiedliche Tarifverträge für die Arbeitsverhältnisse zur Anwendung kommen können. In dieser Konstellation führt die Aufnahme einer großen dynamischen Bezugnahmeklausel zu gravierenden Auslegungs­problemen, da unklar ist, welcher Tarifvertrag tatsächlich für das Arbeitsverhältnis gilt.[2179] In diesem Fall empfiehlt es sich, stets den konkret anzuwendenden Tarifvertrag zu benennen,[2180] sei es in Gestalt einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel, sei es als statische Bezugnahme.

 

Rz. 973

Benennen die Vertragsparteien bei bestehender Tarifpluralität im Betrieb den anzuwendenden Tarifvertrag, dann gilt dieser selbst dann für das Arbeitsverhältnis, wenn es sich um den Tarifvertrag einer Minderheitsgewerkschaft handelt, da § 4a Abs. 2 TVG dessen Rechtswirksamkeit nicht in Frage stellt und die Kollisionsnorm des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG nicht zur Anwendung gelangt, weil die Bindung des Arbeitgebers an den Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft nicht nur durch § 3 Abs. 1 TVG, sondern zusätzlich durch die schuldrechtliche Absprache vermittelt wird. Auch der Zweck des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG untersagt den Arbeitsvertragsparteien nicht, für das Arbeitsverhältnis einen Tarifvertrag zur Anwendung zu bringen, der nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG verdrängt wird. Anders ist die Rechtslage bei einer offen formulierten Bezugnahmeklausel, die den im Betrieb jeweils maßgebenden Tarifvertrag zur Anwendung bringt. In dieser Kons­tellation beeinflusst ein nach § 4a Abs. 2 TVG eingreifender Vorrang des Mehrheitstarifvertrages auch die Auslegung der Bezugnahmeklausel, so dass für das Arbeitsverhältnis ausschließlich der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft zur Anwendung kommt.

[2179] Zur Notwendigkeit einer ergänzenden Auslegung der Bezugnahmeklausel in derartigen Konstellationen BAG 9.6.2011 – 5 AZR 384/09, AP Nr. 81 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG 9.6.2011 – 5 AZR 637/09, AP Nr. 80 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag.
[2180] Preis/Greiner, NZA 2007, 1073, 1076; dazu auch Bayreuther in: FS für Bepler, 2012, S. 15 ff.

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