Rz. 213

Die Unwirksamkeit von AGB wirkt nur zulasten, nicht zugunsten des Arbeitgebers.[550] Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit. Sie dient nicht dem Schutz des Arbeitgebers vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen.[551]

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