Rz. 62

Gem. § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats. Aber auch mündliche Befragungen (z.B. bei Tests oder Interviews) anhand von Checklisten, in denen die Antworten schriftlich festgehalten werden, sind mitbestimmungspflichtig.[140]

 

Rz. 63

Seine Zustimmung kann der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber formlos erteilen. Die Erklärung muss allerdings – wie auch sonst – auf einem Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) beruhen.[141] Möglich ist auch der Abschluss einer formlosen Regelungsabrede[142] oder einer Betriebsvereinbarung.

Sicherheitshalber sollte der Weg über die Betriebsvereinbarung gewählt werden, denn dem Arbeitgeber schafft ein kollektiv-rechtlich wirksam legitimierter Personalfragebogen ein erhebliches Stück Rechtssicherheit. Gem. § 15 Abs. 3 AGG haftet er nämlich für Diskriminierungen dann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Haftungsprivileg). Auch wenn dieses Privileg nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 AGG nur für die Zahlung einer Entschädigung und daher nur für Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG gilt, wird in der Literatur vertreten, dass die Haftungserleichterung auch § 15 Abs. 1 AGG erfassen müsse; denn die "höhere Richtigkeitsgewähr" kollektivrechtlicher Regelungen,[143] die die Haftungserleichterung begründet, sei nicht von der Art des Schadensersatzes abhängig, der nach einer Verletzung begehrt wird.[144]

Wurden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht gewahrt, so ist streitig, ob eine Verpflichtung des Bewerbers zu wahrheitsgemäßer Auskunft besteht.[145]

[141] Richardi/Thüsing, § 94 BetrVG Rn 43.
[142] Dafür HSWG/Glaubitz, § 94 BetrVG Rn 38; Hessisches LAG 8.1.1991, DB 1992, 534.
[143] BT-Drucks 16/1780, 38.
[144] Kleinebrink, ArbRB 2006, 374, 376; Bauer/Evers, NZA 2006, 897.
[145] Dafür: GK-BetrVG/Kraft, § 94 BetrVG Rn 50; dagegen: Galperin/Löwisch, § 94 BetrVG Rn 23; eingeschränkt dagegen: Fitting, § 94 BetrVG Rn 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge